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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.01.1998

ZPO § 182

§. 182. (1)Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Verhandlung durch Fragestellung oder in anderer Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen thatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung oder Bekämpfung des Anspruches geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweise ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur wahrheitsmäßigen Feststellung des Thatbestandes der von den Parteien behaupteten Rechte und Ansprüche nothwendig erscheinen. (2)Wenn eine Partei in ihrem Vortrage von dem Inhalte eines von ihr überreichten vorbereitenden Schriftsatze abweicht oder wenn die Vorträge der Parteien mit sonstigen von amtswegen zu berücksichtigenden Processacten nicht im Einklange stehen, hat der Vorsitzende darauf aufmerksam zu machen. Ebenso hat er die Bedenken hervorzuheben, welche in Ansehung der von amtswegen zu berücksichtigenden Punkte obwalten. Bei Bedenken gegen das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit hat er den Parteien vor einer Entscheidung hierüber die Gelegenheit zu einer Heilung nach § 104 JN beziehungsweise zu einem Antrag auf Überweisung der Rechtssache an das zuständige Gericht (§ 261 Abs. 6) zu geben. (3)Außer dem Vorsitzenden können auch die anderen Mitglieder des Senates an die Parteien die zur Ermittlung des Streitverhältnisses und zur Feststellung des Thatbestandes geeigneten Fragen richten.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Bei einer einstweiligen Verfügung prüft das Gericht nur innerhalb dessen, was die antragstellende Partei selbst behauptet hat. Es sammelt nicht von sich aus weiteres Material und dringt auch nicht auf ergänzendes Vorbringen. Was Sie nicht vorbringen, bleibt unberücksichtigt.

Ob Sie einen Vertrag wegen Sittenwidrigkeit angreifen, müssen Sie selbst entscheiden. Das Gericht darf Sie nicht dazu auffordern, solche Umstände vorzubringen. Bringen Sie sie nicht vor, wird der Vertrag auch nicht daraufhin geprüft.

Bestreiten Sie die Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe überhaupt, liegt darin bereits das Verlangen nach Herabsetzung. Das Gericht muss dann mit Ihnen erörtern, ob Gründe für eine Mäßigung vorliegen. Die Tatsachen, die eine überhöhte Strafe belegen, müssen Sie dennoch behaupten und beweisen.

Nein. Im Zivilprozess sammelt das Gericht die Tatsachen nicht selbst und zieht daraus auch keine eigenen Schlüsse. Es ist an das gebunden, was die Parteien behaupten, und nimmt Beweise nur auf, soweit sich die Behauptungen widersprechen.

Nein. Das Gericht muss Ihnen zwar Gelegenheit geben, ein unklares oder unbestimmtes Begehren zu verdeutlichen. Es muss Sie aber nicht dazu anleiten, Ihr Begehren zu ändern oder zu erweitern, damit es doch noch Erfolg haben könnte, und auch nicht auf bisher nicht erhobene Ansprüche hinweisen.

Bleiben Zweifel am Inhalt Ihrer Klage, darf das Gericht das Begehren deswegen nicht als unschlüssig abweisen. Es muss Sie vielmehr anleiten, die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben zu ergänzen.

Das Gericht muss Sie nicht dazu anleiten, Ihre Klage zu ändern. Eine bloße Richtigstellung, etwa der genauen Bezeichnung eines Grundstücks, ist aber keine solche Änderung. Nach einer späteren Gesetzesänderung muss das Gericht Sie zudem darauf aufmerksam machen, wenn Ihr Begehren offensichtlich nicht zu Ihrem Ziel passt, und Ihnen Gelegenheit zur Änderung geben.

Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.

Im Zivilprozess bestimmen die Parteien mit ihren Anträgen selbst, worüber das Gericht entscheiden soll. Sie legen auch fest, auf welche Tatsachen sich die Entscheidung stützt. Das Gericht darf über diesen Rahmen nicht hinausgehen.

Wer statt eines Verkaufs die Begründung von Wohnungseigentum erreichen will, muss die dafür nötigen Tatsachen vorbringen und nachweisen. Einen fertigen Aufteilungsvorschlag muss er aber nicht vorlegen, darüber entscheidet allein das Gericht. Bleiben Zweifel, ob die Aufteilung in Wohnungseigentum möglich ist, geht das zu seinen Lasten.

Ja. Auch wenn Sie alle Einwände sofort vorbringen müssen, bleibt das Gericht verpflichtet, den Sachverhalt zu erörtern und zu klären. Es muss ihn nach allen rechtlichen Gesichtspunkten prüfen; eine nötige Klarstellung und Vervollständigung ist erlaubt.

Hält das Berufungsgericht Ihr Klagebegehren anders als die erste Instanz für zu ungenau, darf es die Klage nicht einfach abweisen. Es muss das Urteil aufheben und dafür sorgen, dass Sie Gelegenheit bekommen, Ihren Antrag zu verbessern. Geschieht das nicht, ist das Berufungsverfahren mangelhaft.

Ergänzen Sie ein unvollständiges Vorbringen von sich aus um jene Tatsachen, die Ihren Anspruch nun schlüssig begründen, ist das keine Änderung der Klage. Eine Änderung liegt nur vor, wenn Sie das Begehren ändern oder neue Tatsachen vorbringen, die zu einer anderen rechtlichen Grundlage führen. Dasselbe gilt, wenn Sie Ihr bisheriges Vorbringen durch ein anderes ersetzen.

Nein. Das Gericht muss Ihnen nicht im Vorhinein mitteilen, welchen Beweisergebnissen es folgen wird und welchen nicht. Es muss Sie deshalb auch nicht dazu anleiten, weitere Beweise zu beantragen. Besprechen muss es mit Ihnen nur die rechtlichen Gesichtspunkte.

Ja. Das Gericht muss die für die Entscheidung wichtigen Tatsachen klären, auch wenn beide Seiten anwaltlich vertreten sind. Diese Pflicht gilt ebenso im Berufungsverfahren. Bei einem Verbesserungsauftrag an einen Rechtsanwalt genügt allerdings der bloße Hinweis auf den Mangel.

Die Gerichte dürfen auch Beweisergebnisse berücksichtigen, die über das Vorbringen der Parteien hinausgehen. Dass sie das getan haben, können Sie in der Revision nicht als Verfahrensmangel rügen.

In der Klage müssen Sie nicht den gesamten Sachverhalt schildern, aber alle Tatsachen, aus denen sich Ihr Anspruch ergibt, vollständig und knapp vorbringen. Fehlen solche Angaben und lassen sie sich auch durch Fragen des Gerichts nicht ergänzen, wird die Klage abgewiesen.

Der Richter muss Parteien, die anwaltlich vertreten sind, nicht sagen, welches Vorbringen für ihren Standpunkt ausreicht, und sie auch nicht zu bestimmten Anträgen anleiten. Er muss den vorgetragenen Sachverhalt zwar rechtlich vollständig prüfen und darauf achten, ob er ergänzt werden muss. Er darf aber nicht dazu veranlassen, Anträge oder Einwendungen zu erheben, für die das Vorbringen keinen Anlass bietet.

Sind Sie durch einen Anwalt vertreten, muss Ihnen das Gericht die Folgen Ihres Verhaltens nicht erklären. Es muss Sie auch nicht dazu anleiten, bestimmte Anträge zu stellen. Darauf hinzuwirken, dass Sie Ihr Begehren ändern, ist ebenfalls nicht Sache des Gerichts.

Ist Ihre Klageschrift in Einzelheiten unklar, darf die Klage allein deswegen noch nicht abgewiesen werden. Das Gericht muss Sie zuerst dazu anhalten, Ihr Vorbringen zu ergänzen und passende Beweise anzubieten. Erst wenn Sie danach noch immer zu wenig vorgebracht haben, kann die Klage abgewiesen werden.

Hat das Gericht einen rechtlichen Gesichtspunkt mit Ihnen nicht besprochen, machen Sie das als Verfahrensmangel geltend, nicht als falsche rechtliche Beurteilung. Dabei müssen Sie sagen, was Sie bei richtiger Anleitung vorgebracht hätten. Ein vager Hinweis auf weiteres Vorbringen genügt nicht.

Nein. Erhält Ihr Anwalt einen Verbesserungsauftrag, genügt der Hinweis, dass ein Mangel vorliegt. Wie er zu beheben ist, muss das Gericht nicht erklären. Es muss auch nicht darauf hinwirken, dass Ihr Anwalt ein bestimmtes weiteres Vorbringen erstattet.

Bevor das Gericht Ihre Klage abweist, weil Sie zu wenig vorgebracht haben, muss es darauf hinwirken, dass Sie Ihr Vorbringen vervollständigen. Das gilt auch dann, wenn Sie durch einen Rechtsanwalt vertreten sind.

Nein. Hat Sie das Erstgericht nicht ausreichend angeleitet, ist das keine Nichtigkeit. Das Berufungsgericht darf einen solchen Verstoß daher nicht von sich aus aufgreifen; tut es das doch, ist seine eigene Entscheidung mangelhaft.

Ihre Klage ist schlüssig, wenn sich das, was Sie fordern, rechtlich schon aus den Tatsachen ableiten lässt, die Sie zur Begründung vorbringen. Es kommt also darauf an, ob Ihr Vorbringen den geforderten Anspruch überhaupt tragen kann.

Das Gericht darf die Parteien mit seiner Rechtsansicht nicht überraschen. Dieser Grundsatz erweitert die Pflicht des Gerichts, Sie anzuleiten, aber nicht. Es muss Sie daher etwa nicht dazu anleiten, Ihre Klage zu ändern.

Das Gericht darf Sie nur innerhalb des Anspruchs anleiten, den Sie selbst geltend gemacht haben. In diesem Rahmen kann es darauf dringen, dass Sie Ihr Vorbringen vervollständigen und Ihr Begehren nachvollziehbar machen. Auf einen ganz anderen Anspruch darf es Sie nicht bringen.

Ja. Bei der Verhandlung über die Verteilung des Versteigerungserlöses hat der Richter auf Mängel Ihrer Anmeldung hinzuweisen. Unterbleibt das, wird die Forderung nicht einfach abgewiesen, sondern es ist eine Verbesserung zu ermöglichen. Den Fehler müssen Sie allerdings ausdrücklich geltend machen, von sich aus greift das Gericht ihn nicht auf.

Ob ein bestimmtes Vorbringen das Gericht zu einer Erörterung oder einem Hinweis veranlassen musste, hängt immer vom einzelnen Fall ab. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung liegt darin nicht.

Ja, aber nur, wenn Sie zur Verteilungstagsatzung erscheinen. Dann muss Ihnen das Exekutionsgericht bei mangelhafter Anmeldung oder mangelhaftem Nachweis einen Verbesserungsauftrag erteilen und notfalls die Tagsatzung erstrecken. Bleiben Sie der Tagsatzung fern, besteht diese Pflicht nicht.

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