OGH 8 ObA 68/16g
Worum es ging: Zählt für meine Einstufung die Tätigkeit oder das Gehalt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für die Einordnung in eine Beschäftigungsgruppe kommt es auf die Art der Tätigkeit an, die Sie tatsächlich ausüben. Wie Sie der Dienstgeber eingereiht hat und welches Gehalt gezahlt wird, ist dafür nicht maßgeblich.
Im Handel richtet sich Ihr kollektivvertragliches Gehalt nach Beschäftigungsgruppe, Berufsjahren und Gehaltsgebiet. Welche Umstände im Einzelfall für die richtige Einstufung maßgeblich sind, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof entscheidet darüber daher regelmäßig nicht.
Das bisherige Entgelt darf nicht gekürzt werden. Wechselt Ihr Arbeitgeber freiwillig den Arbeitgeberverband, gilt zwar sofort der neue Kollektivvertrag, und die nur darauf gestützte Betriebsvereinbarung fällt ersatzlos weg. Jenes Entgelt, das Ihnen bis dahin für die regelmäßige Arbeit in der Normalarbeitszeit zustand, bleibt Ihnen aber erhalten.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 22.09.2016, 10 Ra 29/16g-32
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.12.2016
Geschäftszahl
8ObA68/16g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Schleinzer und ADir. Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_Innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei U***** GmbH, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 10.920,17 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. September 2016, GZ 10 Ra 29/16g-32, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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