OGH 5 Ob 216/16z
Worum es ging: Kann eine Behörde eine Eintragung im Grundbuch bekämpfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, in bestimmten Fällen. Die Agrarbehörde darf gegen einen Grundbuchsbeschluss ein Rechtsmittel erheben, wenn sie damit die Einhaltung der Vorschriften über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke durchsetzen will. Stützt sie sich dabei nur auf öffentliche Interessen, muss sie dieselbe Frist einhalten, die auch den Beteiligten offensteht.
Nein. Nach einer Zusammenlegung oder Flurbereinigung wird das Grundbuch von Amts wegen richtiggestellt. Anträge der Beteiligten und auch der Agrarbehörde haben nur die Bedeutung von Anregungen. Das Gericht beschafft fehlende Unterlagen selbst. Voraussetzung ist allerdings, dass die Agrarbehörde das Verfahren veranlasst, etwa indem sie die nötigen Unterlagen einsendet.
Ja, unter einer Voraussetzung. Die Agrarbehörde darf einen Grundbuchsbeschluss bekämpfen, wenn es ihr dabei darum geht, die Einhaltung der Flurverfassungsvorschriften des Bundes und des Landes sicherzustellen. Sie handelt dann zur Wahrung öffentlicher Interessen.
Hat das Gericht zweiter Instanz über ein Rechtsmittel entschieden, das mangels Parteistellung gar nicht zulässig war, greift der Oberste Gerichtshof das von sich aus als schweren Verfahrensfehler auf. Das unzulässige Rechtsmittel wird dann zurückgewiesen. Das gilt auch im Außerstreitverfahren.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Mürzzuschlag, 20.04.2016
- Landesgericht Leoben als Rekursgericht, 04.08.2016, 1 R 118/16v
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.01.2017
Geschäftszahl
5Ob216/16z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache wegen Grundstücksveränderungen nach den §§ 13 f LiegTeilG ob der EZ * und * jeweils KG *, über den Revisionsrekurs der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Staunach, Servicestelle Leoben, 8700 Leoben, Max Tendlerstraße 14, vertreten durch Mag. Gerald Leitgeb, Rechtsanwalt in Stallhofen, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 4. August 2016, AZ 1 R 118/16v, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mürzzuschlag vom 20. April 2016, TZ 1015/2016, NGB 6/2016-2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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