Muss ich nach einer Grundzusammenlegung selbst einen Antrag stellen?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Landwirte, Agrarbehörden
Nein. Nach einer Zusammenlegung oder Flurbereinigung wird das Grundbuch von Amts wegen richtiggestellt. Anträge der Beteiligten und auch der Agrarbehörde haben nur die Bedeutung von Anregungen. Das Gericht beschafft fehlende Unterlagen selbst. Voraussetzung ist allerdings, dass die Agrarbehörde das Verfahren veranlasst, etwa indem sie die nötigen Unterlagen einsendet.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 20.11.2017 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Für die Richtigstellung des Grundbuches nach agrarischen Operationen, die an sich dem § 136 GBG zu unterstellen wäre, besteht nun eine Besonderheit darin, daß sie von Amts wegen vorzunehmen ist (§ 47 Abs 2 FlVfGG; die Ausführungsgesetze der Länder - so auch § 84 Abs 2 Tir FLG - folgen dieser Vorschrift). Anträge der Beteiligten - auch der Agrarbehörde - haben daher in solchen Verfahren nur die Bedeutung von Anregungen. § 136 GBG ist in allen Fällen einer Grundbuchsberichtigung im Zuge agrarischer Operationen mit der Maßgabe anzuwenden, daß es keines förmlichen Ansuchens der Agrarbehörde bedarf; das Grundbuchsgericht hat sich allenfalls fehlende Eintragungsunterlagen von Amts wegen zu beschaffen (vgl SZ 35/69).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 110 Abs 2 K‑FLG.OGH 5 Ob 104/17f, 20.11.2017
- Diese Lösung ist auf andere Fallgestaltungen nicht erweiterbar (siehe Hoyer in NZ 2003/578 [GBSlg] zu 5 Ob 2/03k).OGH 5 Ob 104/11x, 26.05.2011
- Eintragungsgrundlage für die Verbücherung der Ergebnisse agrarischer Operationen - für die dem Grundbuchsgericht als "Behelfe" alle relevanten Urkunden der Agrarbehörde zur Verfügung zu stellen sind (vgl § 13 Abs 2 AllgGAV) - ist primär der rechtskräftige Zusammenlegungsplan bzw Zusammenlegungsbescheid.OGH 5 Ob 2/03k, 11.02.2003
- Als weitere Besonderheit hat die Einschränkung des § 136 GBG zu entfallen, dass nur nachträglich (nach der unrichtigen Grundbuchseintragung) eingetretene Rechtsänderungen berücksichtigt werden dürfen.OGH 5 Ob 2/03k, 11.02.2003
- Die Verbücherung der Ergebnisse agrarischer Operationen vollzieht nur deklarativ die Rechtsänderungen nach, die durch die Anordnungen der Agrarbehörde eingetreten sind.OGH 5 Ob 2/03k, 11.02.2003
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Auch dem Vermessungsamt fehlt im Zusammenlegungsverfahren eine Antragslegitimation und daher eine Rekurslegitimation.OGH 5 Ob 51/00m, 26.09.2000
- Hier: Außerbücherlicher Eigentumserwerb infolge Zuteilung von Rechten nach § 4 Abs 1 und 2 LSGG iVm § 4 Abs 2 und 4 Oö LSG 1970.OGH 5 Ob 327/99w, 15.06.2000
- Doch setzt das Tätigwerden des Gerichtes eine zielführende Initiative der Agrarbehörde, ein "Veranlassen" des Richtigstellungsverfahrens (sei es auch nur durch das Einsenden der notwendigen Unterlagen), voraus.OGH 5 Ob 53/95, 28.03.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0061103 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 5 Ob 104/17f, 20.11.2017, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 216/16z, 23.01.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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