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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.01.2017 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 ObA 121/16h

Worum es ging: Bekomme ich Lohn, wenn ich ohne Grund nicht arbeite?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Für Zeiten, in denen Sie die Arbeit unterlassen, ohne dass ein Gesetz oder ein Kollektivvertrag die Fortzahlung vorsieht, haben Sie keinen Anspruch auf Entgelt.

Ja, wenn ein wichtiger persönlicher Grund Sie an der Arbeit hindert oder Sie nach Sitte und Herkommen davon abhält, behalten Sie Ihren Anspruch auf Entgelt. Der Grund muss nicht in Ihrer Person entstanden sein, er muss Sie aber persönlich angehen. Anerkannt wurde etwa die Teilnahme an der Silberhochzeit des Onkels und Ziehvaters.

Das hängt von einer Abwägung ab. Ein Grund für eine Dienstverhinderung liegt nur vor, wenn Ihr Interesse schwerer wiegt als der Nachteil, den der Arbeitgeber durch Ihr Fehlen erleidet. In dem entschiedenen Fall ging es um die Nachricht von der schweren Erkrankung des Vaters; auch das Verhalten des Arbeitgebers wurde dabei berücksichtigt.

Nein. Für Zeiten, in denen Sie ohnehin Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts haben, darf kein Urlaub vereinbart werden. Geschieht das trotzdem, werden diese Tage nicht von Ihrem gesetzlichen Urlaubsanspruch abgezogen. Dasselbe gilt für einen bereits feststehenden Ersatzruhetag.

Ja. Die Tätigkeit als Wahlzeuge bei einer Betriebsratswahl ist eine so wesentliche gesellschaftliche Verpflichtung, dass sie als Grund für eine Dienstverhinderung gilt. Sie behalten dafür Ihren Entgeltanspruch, obwohl keine Rechtspflicht zu dieser Tätigkeit besteht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1154b AngG Art. 1 § 8 ArbVG § 47 ArbVG § 55

Entscheidungstext

43 Absätze, 14.685 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.01.2017

Geschäftszahl

9ObA121/16h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und KR Karl Frint als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** B*****, vertreten durch Dr. Alexander Burkowski, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei L***** GmbH *****, vertreten durch Mairhofer & Gradl, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung (Streitwert 750 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Juli 2016, GZ 11 Ra 44/16v-9, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. März 2016, GZ 11 Cga 4/16x-5, nicht Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 335,64 EUR (darin enthalten 55,94 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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