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Darf ich für eine Familienfeier bezahlt der Arbeit fernbleiben?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Angestellte, Arbeitgeber
Ja, wenn ein wichtiger persönlicher Grund Sie an der Arbeit hindert oder Sie nach Sitte und Herkommen davon abhält, behalten Sie Ihren Anspruch auf Entgelt. Der Grund muss nicht in Ihrer Person entstanden sein, er muss Sie aber persönlich angehen. Anerkannt wurde etwa die Teilnahme an der Silberhochzeit des Onkels und Ziehvaters.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 26.01.2017 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1966)

"Andere" wichtige, die Person des Dienstnehmers betreffende Gründe im Sinne des § 8 Abs 3 AngG sind nicht nur Gründe, die in der Person des Dienstnehmers entstanden sind, sondern auch solche, die ihn angehen und ihn entweder durch ihre unmittelbare Einwirkung an der Dienstleistung hindern, oder nach Recht, Sitte oder Herkommen wichtig genug erscheinen, um ihn davon abzuhalten. Die Teilnahme an der Silbernen Hochzeit des Onkels und Ziehvaters ist als ein solcher Grund anzusehen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027938 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Anrechnung von Zwischenverdienst bei Freistellung

Können Sie aus Gründen, die beim Arbeitgeber liegen, nicht arbeiten, wird angerechnet, was Sie in dieser Zeit in einem anderen Dienstverhältnis tatsächlich verdient haben. Warum der Arbeitgeber Sie freigestellt hat, spielt dabei keine Rolle. Die Anrechnung unterbleibt nur, wenn er sich darauf missbräuchlich beruft.

günstig für Arbeitgeber Anrechnung anderer Einkünfte bei Dienstfreistellung

Hindert Sie Ihr Arbeitgeber an der Arbeit, behalten Sie zwar Ihren Anspruch auf das Entgelt. Was Sie in dieser Zeit anderweitig verdienen, wird aber angerechnet, selbst wenn er Sie absichtlich ferngehalten hat. Nur wenn sein Vorgehen missbräuchlich war, unterbleibt die Anrechnung; die Absicht allein genügt dafür nicht.

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