Zum Inhalt springen

Bekomme ich frei, wenn ich Wahlzeuge bei der Betriebsratswahl bin?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Angestellte, Arbeitgeber, Betriebsrat
Ja. Die Tätigkeit als Wahlzeuge bei einer Betriebsratswahl ist eine so wesentliche gesellschaftliche Verpflichtung, dass sie als Grund für eine Dienstverhinderung gilt. Sie behalten dafür Ihren Entgeltanspruch, obwohl keine Rechtspflicht zu dieser Tätigkeit besteht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 26.01.2017 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2017)

Die Tätigkeit als Wahlzeuge bei einer Betriebsratswahl dient den Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens und damit letztlich auch den betrieblichen Interessen am gesetzmäßigen Ablauf einer Betriebsratswahl und ist so wie die Tätigkeit des Wahlzeugen bei allgemeinen Wahlen für das Funktionieren einer demokratischen (Betriebs‑)Gemeinschaft von essentieller Bedeutung. Sie stellt damit für den einzelnen Arbeitnehmer wenn auch keine Rechtspflicht, so doch eine so wesentliche gesellschaftliche Verpflichtung dar, dass vom Vorliegen eines Dienstverhinderungsgrundes im Sinn des § 8 Abs 3 AngG auszugehen ist.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131297 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Bezahlung der Betriebsratstätigkeit

Nein. Das Betriebsratsmandat ist ein Ehrenamt und wird nicht gesondert entlohnt. Sie haben Anspruch darauf, für die nötige Mandatsarbeit während der Arbeitszeit unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt zu werden; für Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit sieht das Gesetz keinen Ausgleich vor.

günstig für Arbeitgeber Anfechtung der Betriebsratswahl nach Entlassung

Nein. Mit der Entlassung endet Ihr Dienstverhältnis jedenfalls, auch wenn Sie die Entlassung anfechten, denn selbst eine anfechtbare Entlassung wirkt zunächst. Erst wenn Ihre Anfechtung Erfolg hat, fällt die Entlassung rückwirkend weg; bis dahin können Sie die Wahl weder anfechten noch auf ihre Nichtigkeit klagen.

Verwandte Fragen

Arbeitsrecht · Wahlrecht nach Ausgliederung aus der Landesverwaltung
Arbeitsrecht · Entgelt von Betriebsratsmitgliedern
Arbeitsrecht · Fehler der Wählerliste als Anfechtungsgrund