OGH 1 Ob 157/16v
Worum es ging: Kann ich ein zweites Gutachten erzwingen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt wird, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Diese Frage kann mit einer Revision nicht bekämpft werden.
Ja, das ist möglich. Die Vorschriften über Börsemeldungen und über Marktmanipulation schützen auch Sie als Anleger. Verletzt ein börsenotiertes Unternehmen schuldhaft seine Meldepflichten oder verbreitet es falsche Angaben, kann es Ihnen den Schaden ersetzen müssen. Der Schutz gilt für jede Anlageentscheidung, also auch dafür, ob Sie ein Papier überhaupt kaufen.
Ja. Die Vorschriften gegen Marktmanipulation schützen auch die Kunden einer Bank, die über einen von ihr vorgesehenen Vertriebsweg betreut werden. Stellt die Bank Informationen bereit, die an diese Kunden weitergegeben werden, haftet sie für Schäden aus falschen oder irreführenden Angaben, wenn die für sie handelnden Personen das wussten oder wissen mussten.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 17.10.2015, 58 Cg 177/12f-30
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.04.2016, 1 R 217/15m-38
Zitierte Paragrafen
ZPO Art. 41 ZPO § 483 ZPO § 502
Entscheidungstext
30 Absätze, 14.097 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
10.02.2017
Geschäftszahl
1Ob157/16v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H***** K*****, 2. F***** K*****, vertreten durch Mag. Ulrich Salburg, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M***** AG, *****, vertreten durch die Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG, Wien, und 2. A***** Limited, *****, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen 11.425,12 EUR sA, über die Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. April 2016, GZ 1 R 217/15m-38, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 17. Oktober 2015, GZ 58 Cg 177/12f-30, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das Urteil des Berufungsgerichts wurde aufgrund der von den Klägern in der Revisionsbeantwortung vorgenommenen Klageeinschränkung im Umfang des einen Zuspruch von 2.389,21 EUR an beide Kläger und von 1.038,57 EUR an die Erstklägerin übersteigenden Begehrens in Ansehung der zweitbeklagten Partei unwirksam (§ 513 iVm § 483 Abs 3 ZPO).
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