ZPO § 483
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Sie verlieren ihre Wirkung. Nehmen Sie die Klage im Rechtsmittelverfahren zurück, werden die bisher ergangenen Urteile wirkungslos. Das Gericht stellt das mit Beschluss ausdrücklich fest. Dasselbe gilt, wenn Sie Ihr Begehren nur einschränken.
Im Berufungsverfahren können Sie Ihre Klage weder ändern noch bloß abwandeln. Entscheidet das Berufungsgericht über eine solche angestrebte Änderung, ist dieser Beschluss anfechtbar.
Sie dürfen Ihr Klagebegehren auch noch im Rechtsmittelverfahren einschränken, solange eine vollständige Zurücknahme der Klage überhaupt möglich wäre. Für die bloße Einschränkung gelten dabei nicht die strengeren Voraussetzungen der Klagsrücknahme.
Das Berufungsgericht darf nur über das entscheiden, was mit der Berufung beantragt wurde. Geht es darüber hinaus, ist seine Entscheidung nichtig.
Auch wenn der Fall bereits beim Obersten Gerichtshof liegt, können beide Seiten vereinbaren, dass das Verfahren ruht. Solange dieses Ruhen dauert, entscheidet der Oberste Gerichtshof nicht in der Sache.
Sie können Ihre Klage auch noch im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zurücknehmen, soweit sie Gegenstand dieses Verfahrens ist. Voraussetzung ist, dass Sie gleichzeitig auf den Anspruch verzichten.
Ziehen Sie die Klage während des Rechtsmittelverfahrens zurück, so verlieren auch die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen ihre Wirkung. Weil bei einer Klagsrücknahme in erster Linie eine Vereinbarung der Parteien über die Kosten maßgeblich ist, muss ein außerhalb der Verhandlung gestellter Kostenantrag dem Kläger zur Äußerung zugestellt werden.
Als Kläger dürfen Sie die Klage auch noch im Berufungsverfahren zurücknehmen. Umso mehr dürfen Sie von mehreren geltend gemachten Gründen nur einen weiterverfolgen. An diese Beschränkung ist das Berufungsgericht gebunden.
Nein. Einwendungen, die Sie schon in der Berufung nicht mehr aufrechterhalten haben, können im weiteren Rechtsmittelverfahren nicht mehr behandelt werden.