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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.02.2017 · Fall aus Wien

OGH 10 Ob 1/17w

Worum es ging: Darf ich als betreuender Elternteil gegen die Einstellung vorgehen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Wer das Kind pflegt und erzieht, hat bei Entscheidungen über Unterhaltsvorschüsse nur ein wirtschaftliches Interesse, auch wenn das Geld an ihn ausgezahlt wird. Eine Beteiligtenstellung und ein Rechtsmittelrecht im Herabsetzungs- oder Einstellungsverfahren bestehen deshalb nicht; Partei ist dort der Bund.

Im Außerstreitverfahren wird eine Antwort der Gegenseite auf Ihr Rechtsmittel nur eingeholt, wenn über die Sache selbst oder über die Kosten entschieden wurde. Als Entscheidung über die Sache gilt jede Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens, auch eine Zurückweisung. Eine durchgehende Beteiligung der Gegenseite an allen Rechtsmittelverfahren wollte der Gesetzgeber nicht.

Nein. Wird der Unterhaltsvorschuss eingestellt, hat in diesem Verfahren nur der Bund Parteistellung, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts. Der Unterhaltsschuldner und die Zahlungsempfängerin, die dem Bund später Ersatz leisten müssen, sind darin nicht Partei und können weder Anträge stellen noch Rechtsmittel erheben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 63 AußStrG § 66 AußStrG § 68

Entscheidungstext

31 Absätze, 4.707 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.02.2017

Geschäftszahl

10Ob1/17w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder 1. I*, geboren am * 2001, 2. B*, geboren am * 2004, 3. K*, geboren am * 2005, und 4. N*, geboren am * 2010, alle vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Amt für Jugend und Familie – Rechtsvertretung Bezirk 21, 1210 Wien, Franz-Jonas-Platz 12), wegen Einstellung von Unterhaltsvorschüssen, über den Revisionsrekurs der Kinder gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Oktober 2016, GZ 45 R 386/16x, 45 R 387/16v, 45 R 388/16s und 45 R 389/16p-255, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 31. Mai 2016, GZ 2 Pu 222/12h-231, -232, -233 und -234, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Zustellung jeweils einer Gleichschrift des Revisionsrekurses der Kinder an den Bund, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien zu veranlassen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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