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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.02.2017 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 158/16z

Worum es ging: Kann ich die Auslegung meines Vertrags bis zum Höchstgericht bringen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Auch wenn Sie Ihren Wunsch nach Teilzeit nach dem Mutterschutzgesetz nur mündlich geäußert haben, entsteht der Kündigungsschutz, wenn der Arbeitgeber darüber verhandelt und es zu einer Teilzeitvereinbarung kommt. Voraussetzung ist, dass an dem Willen, eine Teilzeit nach diesen Regeln zu vereinbaren, kein ernster Zweifel bestehen kann. Die vorgeschriebene Schriftform steht dem dann nicht entgegen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

28 Absätze, 8.227 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.02.2017

Geschäftszahl

9ObA158/16z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Spörk und Dr. Klaus Mayr in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* P*, vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei „d*“ *gesellschaft mbH, *, vertreten durch Dr. Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, in eventu Kündigungsanfechtung (Streitwert: 60.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 2016, GZ 10 Ra 78/16p-25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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