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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 01.03.2017 · Fall aus Kärnten

OGH 5 Ob 231/16f

Worum es ging: Habe ich ein Wegerecht, weil es bei meinem Grundstück steht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Der Vermerk im Gutsbestandsblatt Ihres Grundstücks zeigt nur an, dass anderswo eine Eintragung besteht; er begründet das Recht nicht. Erworben wird eine solche Dienstbarkeit erst durch die Eintragung beim belasteten Grundstück.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 75

Entscheidungstext

24 Absätze, 4.673 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

01.03.2017

Geschäftszahl

5Ob231/16f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers J* G*, geboren am *, vertreten durch Mag. Dr. Josef Trampitsch, öffentlicher Notar in Spittal/Drau, wegen Ab- und Zuschreibungen ob EZZ 470 und 532 GB * und anderer Grundbuchhandlungen über den Revisionsrekurs der Einschreiterin D* M* K*, (geborene T*), geboren am *, vertreten durch Fürlinger-Peherstorfer-Langoth FPL Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 13. Oktober 2016, AZ 3 R 175/16v, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Spittal/Drau vom 26. Juli 2016, TZ 4236/2016, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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