OGH 4 Ob 48/17p
Worum es ging: Wann ist ein vereinbartes Konkurrenzverbot ungültig?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Wettbewerbsverbot ist nur dann sittenwidrig, wenn es Ihre Berufs- und Erwerbsmöglichkeiten stärker beschränkt, als es die schutzwürdigen Interessen der anderen Seite verlangen. Bei einem räumlich und inhaltlich besonders weitgehenden Verbot, etwa gegenüber einem ausscheidenden Gesellschafter, sind höchstens zwei Jahre wirksam; die darüber hinausgehende Bindung ist teilnichtig.
Ein unbeschränktes vertragliches Konkurrenzverbot kann sittenwidrig sein. Entspricht es aber in einem gewissen Umfang einem berechtigten Interesse, fällt es nicht zur Gänze weg, sondern das Gericht schränkt es auf ein billiges Maß ein. Wer sich verpflichtet hat, bestimmte Erzeugnisse eines Geschäftspartners nicht zu produzieren, und dagegen verstößt, handelt außerdem unlauter.
Nicht jede. Eine Absprache fällt nur dann unter das Kartellverbot, wenn die Wettbewerbsbeschränkung und die Beeinträchtigung des Handels spürbar sind. Dafür kommt es auf den Marktanteil, die Marktstellung, die finanziellen Mittel und den Produktionsumfang der beteiligten Unternehmen sowie auf den Umfang der betroffenen Handelsströme an.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels, 11.11.2016, 8 Cg 76/16x-7
- Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht, 20.12.2016, 6 R 227/16v-11
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.03.2017
Geschäftszahl
4Ob48/17p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei v***** AG, *****, Schweiz, vertreten durch Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte LLP & Co KG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. V***** GmbH, 2. K***** G*****, beide *****, vertreten durch Dr. Gerald Haas und andere Rechtsanwälte in Wels, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 33.500 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 20. Dezember 2016, GZ 6 R 227/16v-11, womit der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 11. November 2016, GZ 8 Cg 76/16x-7, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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