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Was passiert, wenn das Konkurrenzverbot zu weit geht?

betrifft Unternehmer, Gesellschafter, Vertragsparteien
Ein unbeschränktes vertragliches Konkurrenzverbot kann sittenwidrig sein. Entspricht es aber in einem gewissen Umfang einem berechtigten Interesse, fällt es nicht zur Gänze weg, sondern das Gericht schränkt es auf ein billiges Maß ein. Wer sich verpflichtet hat, bestimmte Erzeugnisse eines Geschäftspartners nicht zu produzieren, und dagegen verstößt, handelt außerdem unlauter.

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Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 28.03.2017 (21 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1951)

Ein unbeschränktes vertragliches Konkurrenzverbot kann sittenwidrig sein. Entspricht aber die Wettbewerbsklausel in einem gewissen Umfang einem berechtigten Interesse, so muss das Verbot vom Richter auf das billige Maß eingeschränkt werden. Wer sich verpflichtet hat, bestimmte Erzeugnisse eines Geschäftspartners nicht zu produzieren, begeht durch einen Verstoß gegen diese Vereinbarung eine unlautere Wettbewerbshandlung.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 12 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016610 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 21.

Im Gesetz

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