Wann ist ein vereinbartes Konkurrenzverbot ungültig?
günstig für Verpflichteter betrifft Arbeitnehmer, Unternehmer, Gesellschafter, Verkäufer
Ein Wettbewerbsverbot ist nur dann sittenwidrig, wenn es Ihre Berufs- und Erwerbsmöglichkeiten stärker beschränkt, als es die schutzwürdigen Interessen der anderen Seite verlangen. Bei einem räumlich und inhaltlich besonders weitgehenden Verbot, etwa gegenüber einem ausscheidenden Gesellschafter, sind höchstens zwei Jahre wirksam; die darüber hinausgehende Bindung ist teilnichtig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 28.03.2017 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Wettbewerbsklauseln sind nur dann sittenwidrig, wenn sie die Berufs- und Erwerbsinteressen des Verpflichteten über den Rahmen der schutzwürdigen Interessen des Berechtigten hinaus beschränken.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob einer Vertragspartei durch eine Konkurrenzklausel Beschränkungen im übergroßen Umfang ohne zeitliche oder örtliche Begrenzungen auferlegt werden oder ein auffallendes Missverhältnis zwischen den durch das Verbot zu schützenden Interessen des einen Vertragsteils und der dem anderen Teil auferlegten Beschränkung besteht, hängt im Übrigen regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet ‑ abgesehen von einer krassen Fehlbeurteilung ‑ keine erhebliche Rechtsfrage.OGH 4 Ob 46/14i, 23.04.2014
- Wettbewerbsverbote, die dem Veräußerer im Zusammenhang mit der Übertragung eines Unternehmens auferlegt werden, sind nach der europäischen Verwaltungspraxis bis zu drei Jahre gerechtfertigt, wenn zusammen mit dem Unternehmen der Geschäftswert und das know-how übertragen werden, ohne letzteres nur zwei Jahre.OGH 4 Ob 46/14i, 23.04.2014
- Eine mit einem GmbH-Gesellschafter anlässlich der Abtretung seiner Geschäftsanteile vereinbarte Konkurrenzklausel unterliegt ebenfalls der Sittenwidrigkeitskontrolle des § 879 Abs 1 ABGB, sodass ein - wie hier - räumlich und inhaltlich besonders weitgehendes Wettbewerbsverbot maximal für den Zeitraum von zwei Jahren hätte wirksam vereinbart werden können und die darüber hinausgehende Bindungsdauer des abtretenden Gesellschafters als teilnichtig zu beurteilen ist.OGH 8 Ob 141/08f, 02.04.2009
- Hier: Mit einem GmbH-Gesellschafter anlässlich der Abtretung seiner Geschäftsanteile vereinbartes Wettbewerbsverbot.OGH 8 Ob 141/08f, 02.04.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016608 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 4 Ob 48/17p, 28.03.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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