Ist jede Absprache zwischen Firmen verboten?
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 24.07.2019 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Spürbarkeit der Abrede ist aufgrund der „Quasi-Monopolstellung der Drittantragsgegnerin“ am österreichischen Markt mit der Belieferung von Industriezucker nicht zweifelhaft.OGH 16 Ok 2/22p, 21.10.2022
- Hier: Zur Eignung eines Kartells, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinflussen (Zwischenstaatlichkeits-Vermutung).OGH 16 Ok 4/13, 02.12.2013
- Hier: Radiusklausel bei Einkaufszentrum.OGH 16 Ok 8/10, 12.12.2011
- Es ist grundsätzlich unwahrscheinlich, dass ein kumulativer Abschottungseffekt vorliegt, wenn weniger als 30 % des relevanten Marktes von nebeneinander bestehenden Netzen von Vereinbarungen desselben oder unterschiedlicher Anbieter, die ähnliche Wirkungen auf den Markt haben, abgedeckt werden.OGH 16 Ok 8/10, 12.12.2011
- Eine Marktabschottung ergibt sich primär aus Bindungsgrad und -dauer der Abnehmer auf dem sachlich relevanten Markt; daneben ist auf die herrschenden Marktbedingungen abzustellen, insbesondere die tatsächlichen Möglichkeiten neuer Wettbewerber, in den Markt einzudringen.OGH 16 Ok 8/10, 12.12.2011
Alle 16 Ergänzungen anzeigen
- Die De-minimis-Bekanntmachung der Europäischen Kommission (2001/C 368/07) ist weder für die Gerichte bindend noch als abschließende Regelung gedacht.OGH 16 Ok 8/10, 12.12.2011
- Der EuGH hat eine Spürbarkeit der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels bei einem „nicht unerheblichen Marktanteil" bejaht, wobei ein solcher ab 5 % regelmäßig als ausreichend angesehen wurde.OGH 16 Ok 10/09, 01.12.2009
- Die Spürbarkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung kann bei Alleinbezugsvereinbarungen auch von Bündeln gleicher Vereinbarungen ausgehen (sogenannte Bündeltheorie).OGH 16 Ok 1/09, 25.03.2009
- Gemäß § 2 Abs 2 Z 1 KartG 2005 sind vom Kartellverbot Kartelle, an denen Unternehmer beteiligt sind, die gemeinsam am gesamten inländischen Markt einen Anteil von nicht mehr als 5 % und an einem allfälligen inländischen räumlichen Teilmarkt von nicht mehr als 25 % haben (Bagatellkartelle), jedenfalls ausgenommen. Mit dieser Bestimmung soll die durch die Bagatellbekanntmachung der Europäischen Kommission und die einschlägige Rechtsprechung der europäischen Gerichte anerkannte Ausnahme, dass nur spürbare Wettbewerbsbeschränkungen im Sinn des Art 81 EG verboten sind, im innerstaatlichen Recht konkretisiert werden.OGH 16 Ok 51/05, 26.06.2006
- Zum Art 64 Abs 1 und 2 des Assoziationsabk EG - Tschechische Republik.OGH 1 Ob 233/05d, 07.03.2006
- Es ist maßgeblich, ob das Verhalten geeignet ist, die Freiheit des Handels zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise zu gefährden, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Markts zwischen den Mitgliedstaaten nachteilig sein kann, indem insbesondere die nationalen Märkte abgeschottet werden oder die Wettbewerbsstruktur im Gemeinsamen Markt verändert wird.OGH 1 Ob 233/05d, 07.03.2006
- Hier: "Honorarordnung der Baumeister" (auch: "HOB") - unverbindlichen Verbandsempfehlung.OGH 16 Ok 45/05, 20.12.2005
- Eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels ergibt regelmäßig aus dem Zusammenwirken mehrerer Umstände, die für sich genommen nicht in jedem Fall erheblich wären. Art 81 Abs 1 EG fordert nicht, dass die dort genannten Vereinbarungen den innergemeinschaftlichen Handel tatsächlich spürbar beeinträchtigen, sondern verlangt nur den Nachweis ihrer Eignung, eine derartige Wirkung zu entfalten.OGH 16 Ok 45/05, 20.12.2005
- Nach der Bagatellbekanntmachung der Kommission ist ein Verhalten jedenfalls dann spürbar, wenn der Anteil der beteiligten Unternehmen auf dem relevanten Markt mehr als 5 % beträgt.OGH 4 Ob 201/02s, 15.10.2002
- Eine nur auf den nationalen Markt bezogene Vereinbarung kann aber durchaus einen "grenzüberschreitenden" Einfluss auf den europäischen Wettbewerb haben.OGH 6 Ob 322/00x, 22.02.2001
- Das Kartellverbot richtet sich ua gegen horizontale Absprachen zwischen Herstellern und Händlern, die auf den Wettbewerb und den zwischenstaatlichen Handel einen spürbaren Einfluss haben oder zumindest geeignet sind, den Wettbewerb im Sinne einer Abschottung des Marktes zu beeinflussen. Diese Spürbarkeitsgrenze wird in der Bagatellbekanntmachung der Kommission näher konkretisiert.OGH 6 Ob 322/00x, 22.02.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106875 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 14.
- OGH 6 Ob 119/19x, 24.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 48/17p, 28.03.2017, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
AEUV Lissabon Art101; EG Amsterdam Art81; EGV Maastricht Art85; KartG 2005 §2 Abs2; KartG 2005 §24; Verordnung (EG) Nr 1/2003 des Rates 32003R0001 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln Art5
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch wenn eine Klausel die gesetzlichen Formvorgaben einhält, wird geprüft, ob sie klar verständlich ist und Sie nicht grob benachteiligt. Eine Klausel, die Vertragsänderungen durch Ihr Schweigen nach Inhalt und Ausmaß völlig unbeschränkt zulässt und nicht einmal ansatzweise eine Schranke erkennen lässt, ist unzulässig. Nicht jede Änderung durch Schweigen ist verboten, sondern nur die völlig uneingeschränkte.
Soll Ihr Schweigen als Zustimmung gelten, müssen sowohl die Möglichkeit zum Widerspruch als auch die Frist bereits im Vertragstext stehen. Es reicht nicht, dass das Unternehmen Sie ohne eine solche Vereinbarung bloß tatsächlich rechtzeitig auf die Bedeutung Ihres Verhaltens und auf den möglichen Widerspruch hinweist.