OGH 5 Ob 140/16y
Worum es ging: Wie kommt der Denkmalschutz ins Grundbuch meines Hauses?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Er wird von Amts wegen ersichtlich gemacht. Grundlage dafür ist nicht der Bescheid der übergeordneten Stelle, sondern die Mitteilung des Bundesdenkmalamtes.
Nein. Teilt das Bundesdenkmalamt mit, dass Ihr Objekt unter Schutz gestellt wurde, muss das Grundbuchsgericht das von Amts wegen eintragen. Es darf nicht prüfen, ob die Unterschutzstellung inhaltlich richtig ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Dornbirn, 31.03.2016
- Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht, 20.05.2016, 1 R 136/16g
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126
Entscheidungstext
31 Absätze, 9.475 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.05.2017
Geschäftszahl
5Ob140/16y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache betreffend eine Ersichtlichmachung nach § 3 Abs 3 DMSG in EZ 17353 GB *, über den Revisionsrekurs der Eigentümerin i* GmbH, *, vertreten durch die Summer Schertler Stieger Kaufmann Droop Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 20. Mai 2016, AZ 1 R 136/16g, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 31. März 2016, TZ 2272/2016, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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