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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 04.05.2017 · Fall aus Vorarlberg

OGH 5 Ob 140/16y

Worum es ging: Wie kommt der Denkmalschutz ins Grundbuch meines Hauses?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Er wird von Amts wegen ersichtlich gemacht. Grundlage dafür ist nicht der Bescheid der übergeordneten Stelle, sondern die Mitteilung des Bundesdenkmalamtes.

Nein. Teilt das Bundesdenkmalamt mit, dass Ihr Objekt unter Schutz gestellt wurde, muss das Grundbuchsgericht das von Amts wegen eintragen. Es darf nicht prüfen, ob die Unterschutzstellung inhaltlich richtig ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126

Entscheidungstext

31 Absätze, 9.475 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.05.2017

Geschäftszahl

5Ob140/16y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache betreffend eine Ersichtlichmachung nach § 3 Abs 3 DMSG in EZ 17353 GB *, über den Revisionsrekurs der Eigentümerin i* GmbH, *, vertreten durch die Summer Schertler Stieger Kaufmann Droop Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 20. Mai 2016, AZ 1 R 136/16g, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 31. März 2016, TZ 2272/2016, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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