Wie kommt der Denkmalschutz ins Grundbuch meines Hauses?
betrifft Hauseigentümer, Käufer, Grundeigentümer
Er wird von Amts wegen ersichtlich gemacht. Grundlage dafür ist nicht der Bescheid der übergeordneten Stelle, sondern die Mitteilung des Bundesdenkmalamtes.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 04.05.2017 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Grundlage der von Amts wegen erfolgenden grundbücherlichen Ersichtlichmachung der Unterschutzstellung ist nicht der Bescheid der Zentralstelle für Denkmalschutz, sondern die Mitteilung des Bundesdenkmalamtes.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049621 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 5 Ob 140/16y, 04.05.2017, Fall aus Vorarlberg
Genannte Normen
AllgGAG §7; DSchG §3
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