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Kann ich die Eintragung des Denkmalschutzes im Grundbuch verhindern?

günstig für Denkmalamt betrifft Grundeigentümer, Käufer
Nein. Teilt das Bundesdenkmalamt mit, dass Ihr Objekt unter Schutz gestellt wurde, muss das Grundbuchsgericht das von Amts wegen eintragen. Es darf nicht prüfen, ob die Unterschutzstellung inhaltlich richtig ist.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 04.05.2017 (3 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1994)

Die in einer Mitteilung des Bundesdenkmalamtes gemäß § 3 Abs 2 DSchG bekanntgegebene Tatsache einer Unterschutzstellung entzieht sich einer weitergehenden Überprüfung durch das Grundbuchsgericht; schon allein die Mitteilung löst die amtswegige Pflicht zur Grundbuchseintragung aus.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0054295 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Genannte Normen

DSchG §3 Abs2

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