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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.05.2017 · Fall aus Wien

OGH 10 Ob 20/17i

Worum es ging: Muss ich mich um einen Unterhaltstitel bemühen, damit Vorschuss weiterläuft?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, soweit es zumutbar ist. Wer trotz zumutbarer Möglichkeit nichts unternimmt, um einen Exekutionstitel gegen den Unterhaltsschuldner zu erwirken, und trotzdem weiter Vorschüsse bezieht, betreibt Rechtsmissbrauch; das ist auch bei der Entscheidung über die Weitergewährung von Amts wegen aufzugreifen. Praktisch aussichtslose Versuche werden vom Kind und seinem gesetzlichen Vertreter aber nicht verlangt.

Über einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss wird auf Grundlage der Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung entschieden, nicht auf Grundlage der Verhältnisse bei der Antragstellung. Was sich bis dahin geändert hat, wird also berücksichtigt.

Nein. Für einen Unterhaltsvorschuss müssen Sie den Unterhalt nicht schon im Antrag mit einer genauen Summe angeben. Auch ein noch unbestimmter Unterhaltsantrag, der mit einem Verfahren über die Abstammung verbunden ist, kann die Voraussetzungen für den Vorschuss erfüllen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 9

Entscheidungstext

30 Absätze, 8.251 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.05.2017

Geschäftszahl

10Ob20/17i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am * 2015 geborenen mj A*, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie – Rechtsvertretung, Bezirke 14, 15 und 16), 1150 Wien, Gasgasse 8–10/1/3, infolge Revisionsrekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2. Februar 2017, GZ 45 R 18/17f-35, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 6. Oktober 2016, GZ 1 Pu 32/16g-10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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