Welcher Zeitpunkt zählt bei der Entscheidung über den Unterhaltsvorschuss?
betrifft Kinder, obsorgeberechtigte Elternteile, Unterhaltspflichtige
Über einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss wird auf Grundlage der Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung entschieden, nicht auf Grundlage der Verhältnisse bei der Antragstellung. Was sich bis dahin geändert hat, wird also berücksichtigt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 10.09.2024 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen ist mangels gegenteiliger spezieller Gesetzesanordnung auf der Sachverhaltsgrundlage im Entscheidungszeitpunkt nicht aber auf jener im Antragszeitpunkt zu fällen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Sämtliche (Verbesserungs-)Aufträge des Exekutionsgerichtes, deren Nichtbeachtung zur Abweisung des Exekutionsantrages in Ansehnung der im Unterhaltsvorschussverfahren gegenständlichen Unterhaltsbeiträge führen würde, müssen im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz über den Vorschussantrag erfüllt worden sein.OGH 10 Ob 36/24b, 10.09.2024
- Die "taugliche" Exekutionsführung muss sich auf die gesamten Unterhaltsbeiträge beziehen, für die dem Antragsteller Vorschussleistungen gewährt werden sollen.OGH 10 Ob 36/24b, 10.09.2024
- Hier: Abweisung des Vorschussantrages mangels exekutiver Schritte iSd § 3 Z 2 UVG auch hinsichtlich Wiedereingliederungsgeldes.OGH 10 Ob 4/22v, 29.03.2022
- Liegen die Voraussetzungen für eine Vorschussgewährung zu diesem Zeitpunkt nicht vor, ist der Antrag abzuweisen, selbst wenn absehbar ist, dass die Voraussetzungen zum nächstfolgenden Monatsersten erfüllt sein könnten.OGH 10 Ob 45/18t, 13.09.2018
- Maßgeblicher Stichtag für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorschussgewährung ist stets das Datum der Entscheidung erster Instanz.OGH 10 Ob 62/14m, 21.10.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076442 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 9.
- OGH 10 Ob 36/24b, 10.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 42/22g, 18.10.2022, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 79/19v, 29.04.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 45/18t, 13.09.2018, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 20/17i, 18.05.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
UVG §8; UVG §12
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