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Außerstreitgesetz · Fassung ab 01.01.2005

AußStrG § 9

Begehren § 9. (1)Der Antrag muss kein bestimmtes Begehren enthalten, jedoch hinreichend erkennen lassen, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit der Antragsteller anstrebt und aus welchem Sachverhalt er dies ableitet. (2)Wird ausschließlich eine Geldleistung begehrt, ihre Höhe aber nicht bestimmt angegeben, so hat das Gericht die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur ziffernmäßig bestimmten Angabe des Begehrens aufzufordern, sobald die Verfahrensergebnisse eine derartige Angabe zulassen. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. (3)Nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist ist ein ziffernmäßig nicht bestimmter Antrag zurückzuweisen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung hinzuweisen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Wer das Kind pflegt und erzieht, hat bei Entscheidungen über Unterhaltsvorschüsse nur ein wirtschaftliches Interesse, auch wenn das Geld an ihn ausgezahlt wird. Eine Beteiligtenstellung und ein Rechtsmittelrecht im Herabsetzungs- oder Einstellungsverfahren bestehen deshalb nicht; Partei ist dort der Bund.

Solange Sie im Verlassenschaftsverfahren nicht erklärt haben, die Erbschaft anzunehmen, können Sie auf den Gang des Verfahrens nicht einwirken. Anträge und Rechtsmittel stehen Ihnen dann nicht zu.

Ja. Pflegeeltern dürfen in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, Anträge stellen; damit steht ihnen auch das Recht zu, Rechtsmittel zu ergreifen. Bis 2019 vertrat der Gerichtshof den Standpunkt, dass Pflegeeltern kein Rechtsmittelrecht haben, wenn ihnen das Kind nicht durch Gerichtsbeschluss überlassen wurde; der Rechtssatz gibt diese ältere Ansicht wieder.

Als Pflichtteilsberechtigter sind Sie dem Verlassenschaftsverfahren beizuziehen. So können Sie sich die Grundlagen für die Berechnung Ihres Pflichtteils verschaffen und einer Verkürzung Ihrer Rechte vorbeugen. Über den Pflichtteil selbst wird damit noch nicht entschieden; Ihre Stellung im Verfahren ist auf diese Rechte beschränkt.

Ja, wenn Sie erkennen, dass und wozu Sie die Vollmacht erteilen. Sie können in einem solchen Verfahren selbst Anträge stellen, sich vertreten lassen und Rechtsmittel erheben. Ist die fehlende Einsicht offenkundig, wird die Bevollmächtigung nicht als wirksam anerkannt.

Ihr Anspruch aus einem Vermächtnis entsteht in der Regel schon mit dem Tod des Verstorbenen. Für Sie ist es unwesentlich, ob und wann die Erben eine Erklärung abgeben. Nach Eintritt der Fälligkeit können Sie den Anspruch schon vor der Einantwortung gegen die Verlassenschaft geltend machen.

Bestellt das Gericht für Ihre Kinder einen eigenen Vertreter, weil deren Interessen mit Ihren zusammenstoßen könnten, dürfen Sie als Vater dagegen ein Rechtsmittel erheben, wenn Sie bestreiten, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen. Auch ein Beschluss, mit dem ein solcher Antrag abgewiesen wurde, kann eigenständig bekämpft werden.

Als Vertragspartner nicht. Über die gerichtliche Genehmigung entscheidet allein das Pflegschaftsgericht und nur nach den Interessen des Kindes; Parteistellung hat dort nur das Kind selbst. Gegen die Versagung der Genehmigung eines Scheidungsfolgenvergleichs steht jedem Elternteil das Rechtsmittel aber offen.

Im Verfahren über die Bestellung eines Vertreters für eine volljährige Person gelten für Rechtsmittel eigene Bestimmungen. Diese gehen der allgemeinen Regel über die Beteiligung am Außerstreitverfahren vor.

Wenn ein Beschluss im Verlassenschaftsverfahren Ihre Rechte verletzt, können Sie sich dagegen mit einem Rekurs wehren. Das gilt auch, wenn Sie an diesem Verfahren selbst nicht beteiligt waren.

Am Verlassenschaftsverfahren ist nur beteiligt, wer Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder Gläubiger der Verlassenschaft ist. Wer zu keiner dieser Gruppen gehört, hat dort weder Parteistellung noch sonst eine Beteiligtenstellung. Ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt dafür nicht.

Bestellt das Gericht für ein bestimmtes Geschäft einen eigenen Vertreter für Ihr Kind, fällt diese Angelegenheit aus Ihrem Aufgabenbereich heraus. Solange dieser Vertreter im Amt ist, dürfen Sie Ihr Kind in dieser Sache nicht mehr vertreten.

Droht Ihnen das Gericht im Außerstreitverfahren eine Geldstrafe für den Fall an, dass Sie einer Verfügung nicht nachkommen, ist das nur eine Belehrung und Warnung über die gesetzlichen Folgen. Es handelt sich um keine Verfügung, die Sie bekämpfen und überprüfen lassen können.

Die Androhung einer Ordnungsstrafe ist nur eine Belehrung und Warnung über die gesetzlichen Folgen des Ungehorsams. Sie kann nicht rechtskräftig werden und gefährdet Ihre Rechtsstellung noch nicht. Deshalb fehlt Ihnen die Beschwer für ein Rechtsmittel.

Grundsätzlich kann nur die betroffene Person selbst ein Rechtsmittel erheben. In besonders gelagerten Fällen muss aber auch den nächsten Angehörigen ein Rechtsmittel zugestanden werden, wenn das im Interesse der schutzbedürftigen Person notwendig ist.

Hat das Gericht genau das entschieden, was Sie beantragt haben, können Sie diesen Beschluss nicht bekämpfen. Ihnen fehlt dafür die Beschwer, weil Sie durch die Entscheidung nichts verloren haben.

Ist die angefochtene Besuchsregelung überholt, fehlt Ihnen der Anlass für ein Rechtsmittel. Überholt ist sie etwa, wenn sich die Lebensumstände des Kindes geändert haben oder inzwischen eine andere Regelung getroffen wurde. Das Rechtsmittel wird dann zurückgewiesen.

Nur eingeschränkt. Sie gelten im Verlassenschaftsverfahren als Gläubiger. Ein Rechtsmittelrecht haben Sie nur, soweit Sie Ihre besonderen Gläubigerrechte geltend machen oder unmittelbar in Ihre Vermögensrechte eingegriffen wird. Für den Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gegen die Erben besteht keine Beteiligtenstellung.

Nur dann, wenn eine Verfügung des Verlassenschaftsgerichts unmittelbar in seine Vermögensrechte eingreift; das gilt auch für Untervermächtnisse. Solange die Einantwortung ihn nicht berührt, hat er keine Beteiligtenstellung. Anders liegt es etwa bei einem minderjährigen Vermächtnisnehmer, dessen Vermächtnis von Amts wegen sicherzustellen ist.

Wenn Ihnen aus einem Testament ein einzelner Gegenstand oder Geldbetrag zugedacht wurde, sind Sie im Verlassenschaftsverfahren nicht allgemein beteiligt. Sie dürfen sich nur dann einmischen und ein Rechtsmittel erheben, wenn in Ihre eigenen Vermögensrechte unmittelbar eingegriffen wird. Ein bloßes Interesse am Ausgang des Verfahrens genügt nicht.

Nein, grundsätzlich nicht. Als Gläubiger des Verstorbenen haben Sie auf die Verlassenschaftsabhandlung im Regelfall keinen Einfluss und nur einzelne gesetzliche Rechte, etwa die Bestellung eines Kurators zu beantragen. Ein Rechtsmittel steht Ihnen nur zu, wenn eine Verfügung unmittelbar in Ihre Rechte eingreift, etwa wenn der Nachlass einem anderen Gläubiger überlassen wird.

Wem der Verstorbene Geld schuldete, ist am Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich nicht beteiligt und kann auf dessen Ablauf keinen Einfluss nehmen. Sie können sich nur insoweit einbringen, als Ihnen das Gesetz eigene Gläubigerrechte einräumt, etwa die Absonderung des Nachlasses. Nur wenn eine Entscheidung unmittelbar in diese Rechte eingreift, können Sie sie bekämpfen.

Nur eingeschränkt. Wenn Ihnen jemand auf den Todesfall etwas geschenkt oder vermacht hat oder Sie eine Forderung gegen den Nachlass haben, sind Sie am Verfahren erst dann beteiligt, wenn eine Verfügung des Gerichts unmittelbar in Ihre Vermögensrechte eingreift. Ob Ihr Anspruch aus einer Schenkung auf den Todesfall gültig ist, wird nicht dort, sondern im Zivilprozess geklärt.

Ja. Haben Sie Ihre Forderung beim Verlassenschaftsgericht angemeldet und wird der Nachlass ohne Ihre Anhörung einem anderen Gläubiger zur Bezahlung überlassen, können Sie diesen Beschluss bekämpfen. Ein Rechtsmittel steht Ihnen aber nur zu, wenn die Entscheidung unmittelbar in Ihre Rechte eingreift; bleibt Ihre Forderung ohnehin einklagbar, ist das nicht der Fall.

Nein. Gegen eine Eintragung im Grundbuch können sich nur jene wehren, deren eingetragene Rechte dadurch belastet, übertragen, beschränkt oder aufgehoben werden. Ein bloß vertraglicher Anspruch, etwa auf Übertragung des Eigentums, reicht dafür nicht aus.

Ja. Einen Grundbuchsantrag stellen darf sowohl die Partei, die durch die begehrte Eintragung ein Recht erhält, als auch jene, die dadurch belastet wird. So kann etwa der Verkäufer die Einverleibung des Eigentums des Käufers beantragen, und auch der von einer Dienstbarkeit Belastete ist antragsberechtigt.

Ja. Ist im Grundbuch eingetragen, dass die Liegenschaft später an Sie als Nacherben fallen soll, sind Sie einem dinglich Berechtigten gleichgestellt. Gegen Eintragungen, die diesem Recht widersprechen, können Sie mit Löschungsklage und Rekurs vorgehen.

Nur dann, wenn Sie bereits erklärt haben, die Erbschaft anzunehmen, und das Gericht diese Erklärung angenommen hat. Vorher gelten Sie im Grundbuchsverfahren noch nicht als berechtigt, ein Rechtsmittel zu erheben.

Wird Ihr Antrag vom Gericht zurückgewiesen, dürfen Sie dagegen jedenfalls ein Rechtsmittel einbringen und eine inhaltliche Erledigung anstreben. Das Gericht, das darüber entscheidet, muss prüfen, ob die Zurückweisung richtig war, und das auch aussprechen.

Zurückzahlen muss immer jene Gebietskörperschaft, der das Jugendamt zugeordnet ist, nicht das Amt selbst. Das Jugendamt hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, daher begründet auch eine ungenau formulierte Entscheidung keine Zahlungspflicht des Amtes. Es kann deshalb gegen einen solchen Beschluss auch kein eigenes Rechtsmittel erheben.

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