OGH 5 Ob 73/17x
Worum es ging: Darf ich in meinem Rechtsmittel auf einen früheren Schriftsatz verweisen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie in Ihrem Rechtsmittel bloß auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz verweisen, ist das Rechtsmittel unzulässig. Jede Rechtsmittelschrift muss für sich allein vollständig sein und kann nicht durch den Verweis auf andere Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden.
Hat das Gericht zweiter Instanz einen Fehler des ersten Verfahrens bereits geprüft und verneint, können Sie ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt im Streitverfahren und im Außerstreitverfahren gleichermaßen.
Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 27.02.2017, 43 R 70/17p-319
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 105 AußStrG § 62 AußStrG § 71
Entscheidungstext
24 Absätze, 5.885 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.05.2017
Geschäftszahl
5Ob73/17x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 17. Juli 2006 geborenen mj G***** R*****, der am 20. Jänner 2008 geborenen mj S***** R*****, beide ***** und der am 3. September 2009 geborenen mj Sa***** R*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Anjuman Gujan R*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Langeder, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Februar 2017, GZ 43 R 70/17p-319, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 23. Dezember 2016, GZ 83 Ps 16/13t-307, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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