OGH 9 ObA 16/17v
Worum es ging: Kann ein Gericht entscheiden, welcher Kollektivvertrag gilt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Welcher Fachgruppe der Arbeitgeber innerhalb seiner Kammermitgliedschaft angehört und damit welcher Kollektivvertrag gilt, prüft das Gericht nicht selbst; dafür ist allein die Kammer zuständig. Dass ein Betrieb tatsächlich wie ein Industriebetrieb arbeitet, begründet für sich noch nicht die Geltung eines Kollektivvertrags der Industrie.
Maßgeblich ist die Mitgliedschaft des Arbeitgebers so, wie sie tatsächlich gehandhabt wird, also die Zuordnung durch die Kammer zu einem bestimmten Fachverband oder einer Innung. Beim Kollektivvertrag der chemischen Industrie kommt zusätzlich die dort ausdrücklich genannte Hauptbetreuung dazu.
Welcher Kollektivvertrag für die Beschäftigten eines Unternehmens gilt, richtet sich allein nach der Zuordnung durch die Wirtschaftskammer; diese Zuordnung bindet die Gerichte. Ein einzelner Arbeitnehmer kann daher nicht mit einer Klage erzwingen, dass ein anderer Kollektivvertrag angewendet wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 21.12.2016, 12 Ra 88/16x-13
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.05.2017
Geschäftszahl
9ObA16/17v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Harald Stelzer und Werner Krachler in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** F*****, vertreten durch Mahringer Steinwender Bestebner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Pallauf, LL.M., Dr. Franz Meissnitzer ua, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 1.484,05 EUR brutto sA, (Revisions-interesse: 977,24 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Dezember 2016, GZ 12 Ra 88/16x-13, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. Oktober 2016, GZ 16 Cga 103/16v-9, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 335,64 EUR (darin 55,94 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
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