Kann ich einen anderen Kollektivvertrag einklagen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 14.01.2025 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Korrektur einer fälschlichen Eintragung im Mitgliederverzeichnis (§ 44 Abs 1 WKG).OGH 9 ObA 16/17v, 24.05.2017
- Hat aber die Gewerbeberechtigung mit der ausgeübten Tätigkeit ganz offensichtlich nichts zu tun, so hat das Gericht die Anwendung des "richtigen" Kollektivvertrags selbst zu beurteilen und auch darüber zu entscheiden, ob das Unternehmen nach der Art der Ausübung seiner Tätigkeit dem Gewerbe oder der Industrie zuzuordnen ist. Eine Bindung des Gerichts an die durch die Kammer getroffene Zuordnung kann notwendigerweise nicht bestehen, weil eine derartige Zuordnung für die vom Gericht auf Grund der Norm des §2 Abs13 GewO zu ermittelnde "richtige" Gewerbeberechtigung nicht besteht.OGH 8 ObA 192/01w, 29.08.2002
- Die Bestimmung des § 2 Abs 13 GewO kann keinesfalls dahin verstanden werden, sie hätte auch jene Fälle erfassen wollen, bei welchen innerhalb ein und derselben Gewerbeausübung die Zugehörigkeit zu Gewerbe oder Industrie fraglich ist. Auch über den Umweg des §2 Abs13 GewO bestehe keine dem Gesetzeszweck entsprechende Möglichkeit, die Überprüfbarkeit einer im Verwaltungsweg festgestellten Fachgruppenzugehörigkeit durch die Gerichte zu begründen (so schon 8 ObA 210/96).OGH 8 ObA 192/01w, 29.08.2002
- Die Kollektivvertragszugehörigkeit von Arbeitnehmern richtet sich ausschließlich auf die bindende Zuordnung des Arbeitgebers zu einer bestimmten Organisationseinheit durch die Kammer der gewerblichen Wirtschaft.OGH 9 ObA 275/99b, 01.12.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0102117 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 8 ObA 55/24g, 14.01.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 16/17v, 24.05.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 8 · Kollektivvertragsangehörigkeit
- ArbVG § 12 · Außenseiterwirkung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Für die Frage, welcher Kollektivvertrag gilt, kommt es darauf an, was im Betrieb tatsächlich gemacht wird. Gewerbeberechtigungen, denen keine ausgeübte Tätigkeit entspricht, bleiben außer Betracht.
Die Vertragsparteien eines Kollektivvertrags dürfen die Rechte bereits ausgeschiedener Arbeitnehmer nur eingeschränkt regeln. Ihre Regelungsmacht reicht insoweit nicht so weit wie bei aufrechten Arbeitsverhältnissen.