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Arbeitsverfassungsgesetz · Fassung ab 01.07.1997

ArbVG § 8

Kollektivvertragsangehörigkeit § 8. Kollektivvertragsangehörig sind, sofern der Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches 1. die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, die zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages Mitglieder der am Kollektivvertrag beteiligten Parteien waren oder später werden; 2. die Arbeitgeber, auf die der Betrieb oder ein Teil des Betriebes eines der in Z 1 bezeichneten Arbeitgeber übergeht; 3. die Arbeitgeber, die im Rahmen eines verbundenen Gewerbes fachübergreifende Leistungen erbringen, hinsichtlich der Kollektivverträge in den ausgeübten Wirtschaftsbereichen, in denen keine Kollektivvertragsangehörigkeit nach Z 1 oder 2 besteht.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Das hängt davon ab, warum der Arbeitgeber mehreren Kollektivverträgen unterliegt. Zu unterscheiden ist, ob er tatsächlich in fachlich verschiedenen Bereichen tätig ist oder ob die mehrfache Zugehörigkeit für seine Tätigkeit gar nicht nötig wäre. Nicht benötigte Gewerbeberechtigungen bleiben dabei außer Betracht.

Ist der Betrieb organisatorisch nicht in getrennte Abteilungen gegliedert, richtet sich das Entgelt nach dem wirtschaftlich maßgeblichen Bereich. Gilt für diesen ein Mindestlohntarif, verdrängt er den Kollektivvertrag, der für den untergeordneten Bereich gälte. Dasselbe gilt, wenn für den maßgeblichen Bereich ein gesatzter Kollektivvertrag gilt.

Das bisherige Entgelt darf nicht gekürzt werden. Wechselt Ihr Arbeitgeber freiwillig den Arbeitgeberverband, gilt zwar sofort der neue Kollektivvertrag, und die nur darauf gestützte Betriebsvereinbarung fällt ersatzlos weg. Jenes Entgelt, das Ihnen bis dahin für die regelmäßige Arbeit in der Normalarbeitszeit zustand, bleibt Ihnen aber erhalten.

Übt ein Arbeitgeber eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, die je nach Organisation dem einen oder dem anderen Wirtschaftsbereich zugeordnet werden könnte, kommt es darauf an, welche fachlichen und wirtschaftlichen Anteile überwiegen. Entscheidend ist, was dem Betrieb sein Gepräge gibt.

In einem Betrieb, der mehrere Tätigkeitsbereiche vereint, gilt der Kollektivvertrag des wirtschaftlich wichtigsten Bereichs. Er verdrängt jenen Kollektivvertrag, der für den kleineren Bereich gelten würde. Das gilt auch, wenn der wichtigere Kollektivvertrag erst durch Satzung erstreckt wurde.

Welcher Fachgruppe der Arbeitgeber innerhalb seiner Kammermitgliedschaft angehört und damit welcher Kollektivvertrag gilt, prüft das Gericht nicht selbst; dafür ist allein die Kammer zuständig. Dass ein Betrieb tatsächlich wie ein Industriebetrieb arbeitet, begründet für sich noch nicht die Geltung eines Kollektivvertrags der Industrie.

Maßgeblich ist die Mitgliedschaft des Arbeitgebers so, wie sie tatsächlich gehandhabt wird, also die Zuordnung durch die Kammer zu einem bestimmten Fachverband oder einer Innung. Beim Kollektivvertrag der chemischen Industrie kommt zusätzlich die dort ausdrücklich genannte Hauptbetreuung dazu.

Welcher Kollektivvertrag für die Beschäftigten eines Unternehmens gilt, richtet sich allein nach der Zuordnung durch die Wirtschaftskammer; diese Zuordnung bindet die Gerichte. Ein einzelner Arbeitnehmer kann daher nicht mit einer Klage erzwingen, dass ein anderer Kollektivvertrag angewendet wird.

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