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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.06.2017 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 90/17x

Worum es ging: Wie bekämpfe ich ein Scheidungsurteil beim Obersten Gerichtshof?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In Streitigkeiten über die Scheidung können Sie eine außerordentliche Revision einbringen, auch wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision nicht zugelassen hat. Sie brauchen dafür keinen Antrag an das Berufungsgericht. Bringen Sie trotzdem einen solchen Antrag ein, wird Ihr Schriftsatz als außerordentliche Revision behandelt.

Stellen Sie irrtümlich einen Antrag, das Berufungsgericht möge die Revision doch zulassen, und verbinden ihn mit der Revision, geht Ihr Rechtsmittel nicht verloren. Es wird als außerordentliche Revision behandelt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

25 Absätze, 3.097 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.06.2017

Geschäftszahl

5Ob90/17x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. I***** GmbH, *****, 2. Magret K*****, beide vertreten durch Hasch & Partner, Anwaltsgesellschaft mbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin Mag. Carina K*****, vertreten durch Mag. Dr. Peter Hombauer, Rechtanwalt in Wien, sowie der weiteren Mit- und Wohnungseigentümer 1. Stefan R*****, 2. Claudia R*****, wegen § 52 Abs 1 Z 2 iVm § 16 Abs 2 WEG, infolge des Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. März 2017, GZ 40 R 231/16s-20, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 19. Juli 2016, GZ 4 Msch 3/16s-11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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