Wie bekämpfe ich ein Scheidungsurteil beim Obersten Gerichtshof?
betrifft Ehegatten, Kläger, Beklagter
In Streitigkeiten über die Scheidung können Sie eine außerordentliche Revision einbringen, auch wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision nicht zugelassen hat. Sie brauchen dafür keinen Antrag an das Berufungsgericht. Bringen Sie trotzdem einen solchen Antrag ein, wird Ihr Schriftsatz als außerordentliche Revision behandelt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 19.05.2026 (65 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Der an das Berufungsgericht gerichtete Antrag, die Revision "nach § 502 ZPO idF Art VII Z 36 WGN 1997" zuzulassen, ist verfehlt, weil in Streitigkeiten über die Scheidung (§ 49 Abs 2 Z 2b JN, § 502 Abs 5 Z 1 ZPO), wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist, eine außerordentliche Revision erhoben werden kann (§ 505 Abs 4 ZPO), ohne dass es einer Abänderung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht bedarf. Insoweit trat keine Änderung durch die WGN 1997 ein. Die Begründung des Antrages auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision gemäß § 508 Abs 1 ZPO hat sich inhaltlich mit der Zulassungsbeschwerde gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO zu decken; die ordentliche Revision gemäß § 508 Abs 2 ZPO wird daher in eine außerordentliche Revision gemäß § 505 Abs 4 ZPO umgedeutet.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der irrig mit einer Zulassungsvorstellung verbundene „ordentliche“ Revisionsrekurs ist in einen außerordentlichen Revisionsrekurs umzudeuten und wäre unter Zurückweisung der Zulassungsvorstellung unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen; der dennoch, ohne gesetzliche Grundlage, erfolgte rekursgerichtliche Beschluss über die Zulassungsvorstellung ist für den Obersten Gerichtshof unbeachtlich.OGH 4 Ob 153/23p, 17.10.2023
- Hier: In Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen (§ 502 Abs 5 Z 4 ZPO) kann gemäß § 505 Abs 4 ZPO eine außerordentliche Revision erhoben werden, wenn das Berufungsgericht im Berufungsurteil – wie hier – nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist. Einer Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht bedarf es in diesem Fall nicht. Das vorliegende Rechtsmittel der Beklagten ist als außerordentliche Revision zu behandeln, deren Zulässigkeit vom Obersten Gerichtshof – ohne Bindung an den entsprechenden Ausspruch des Berufungsgerichts – ausschließlich nach § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen ist.OGH 8 ObA 98/20z, 18.12.2020
- Wohnrechtliches Außerstreitverfahren.OGH 5 Ob 30/15w, 28.04.2015
- Die mit dem Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO verbundene ordentliche Revision kann in eine außerordentliche Revision umgedeutet werden.OGH 7 Ob 167/14f, 05.11.2014
- Hier: Revisionsrekurs.OGH 7 Ob 166/14h, 29.10.2014
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- Der ohne gesetzliche Grundlage und ohne darauf abzielenden Antrag gefasste Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem es die ordentliche Revision aus Anlass des außerordentlichen Rechtsmittels der Beklagten für zulässig erklärte, ist wirkungslos.OGH 1 Ob 132/12m, 11.10.2012
- Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist daher vom Obersten Gerichtshof ohne Bindung an den angeführten Beschluss des Rekursgerichts ausschließlich nach § 528 Abs 1 ZPO zu beurteilen.OGH 6 Ob 153/09g, 18.09.2009
- Hier: Einstweilige Verfügung zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO.OGH 6 Ob 153/09g, 18.09.2009
- Hier: Wertung der Ausführungen zur „Zulassungsvorstellung" als Ausführungen zur Begründung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG und damit als Bestandteil des außerordentlichen Revisionsrekurses bei einem die Wertgrenze nach § 37 Abs 3 Z16 MRG in Verbindung mit § 52 Abs 2 WEG und § 63 Abs 1 AußStrG übersteigenden Entscheidungsgegenstand.OGH 5 Ob 263/07y, 11.12.2007
- Hier: Obsorgeverfahren.OGH 7 Ob 140/07z, 17.10.2007
- Der Antrag, der mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - für zulässig erachtet wird.OGH 6 Ob 181/07x, 13.09.2007
- Hier: Revisionsrekurs im Provisorialverfahren zur Sicherung eines Anspruchs nach § 1330 ABGB.OGH 6 Ob 181/07x, 13.09.2007
- Einer Abänderung des Ausspruches für die Zulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht bedarf es in diesem Fall nicht (so schon 10 ObS 4/04t).OGH 10 ObS 278/03k, 16.03.2004
- Dies gilt auch in Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen (§ 502 Abs 5 Z 4 ZPO in der Fassung der ZVN 2002, BGBl I Nr 76/2002). Die Zulässigkeit der Revision ist daher vom Obersten Gerichtshof ohne Bindung an den verfehlten Beschluss des Berufungsgerichtes ausschließlich nach § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen.OGH 10 ObS 159/03k, 17.06.2003
- Hier: Räumungsklage.OGH 6 Ob 73/02g, 18.04.2002
- Hier: Einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO.OGH 1 Ob 160/01p, 07.08.2001
- Hier: Revisionsrekurs.OGH 7 Ob 211/00f, 27.09.2000
- Hier: § 44 Abs 1 ASGG. Sofern nicht ein "privilegierter" Streitgegenstand gemäß § 46 Abs 3 ASGG vorliegt, hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen; die Unrichtigkeit dieses Ausspruchs kann nur in einer außerordentlichen Revision geltend gemacht werden (§ 45 Abs 1 ASGG).OGH 9 ObA 182/99a, 15.12.1999
- Hier: Einstweilige Verfügung nach § 382b EO.OGH 9 Ob 361/98y, 20.01.1999
- Hier: Entscheidungszeitpunkt zweiter Instanz vor dem 31. 12. 1997OGH 6 Ob 264/98m, 18.12.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110049 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 65.
- OGH 5 Ob 43/26y, 19.05.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 54/25m, 27.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 192/24b, 27.05.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 2/25t, 30.04.2025, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 27/25v, 02.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 181/24k, 21.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 127/24p, 23.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 182/23f, 16.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 153/23p, 17.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 239/22m, 20.12.2022
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 382 · Sicherungsmittel
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 84
- ZPO § 502
Verwandte Fragen
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