OGH 5 Ob 105/17b
Worum es ging: Bekomme ich zu viel gezahlte Miete gleich im selben Verfahren zurück?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bevor das Gericht den Vermieter zur Rückzahlung verpflichtet, muss geklärt sein, dass dem Anspruch nichts entgegensteht. Zu prüfen ist etwa, ob der Vermieter Gegenforderungen erhebt oder Verjährung einwendet.
Nur wenn feststeht, dass Sie den zu hoch vorgeschriebenen Betrag auch tatsächlich bezahlt haben. Ergibt sich im Verfahren bloß die Vorschreibung, und behauptet die Gegenseite sogar einen Mietzinsrückstand, kann das Gericht keinen Rückzahlungstitel schaffen. Es weist Ihr Begehren dann aber auch nicht ab.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Josefstadt, 17.08.2016, 5 Msch 16/15x-26
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 12.04.2017, 38 R 277/16s-37
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.06.2017
Geschäftszahl
5Ob105/17b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohman und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers Dr. C*, vertreten durch Mag. Dr. Susanne Freyer, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Antragsgegner Dr. W*, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 16 Abs 2 MRG über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. April 2017, GZ 38 R 277/16s-37, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 17. August 2016, GZ 5 Msch 16/15x-26, idF des Berichtigungsbeschlusses vom 30. August 2016, GZ 5 Msch 16/15x-28, bestätigt wurde, den
Sachbeschluss
gefasst:
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
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