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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.06.2017 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 105/17b

Worum es ging: Bekomme ich zu viel gezahlte Miete gleich im selben Verfahren zurück?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bevor das Gericht den Vermieter zur Rückzahlung verpflichtet, muss geklärt sein, dass dem Anspruch nichts entgegensteht. Zu prüfen ist etwa, ob der Vermieter Gegenforderungen erhebt oder Verjährung einwendet.

Nur wenn feststeht, dass Sie den zu hoch vorgeschriebenen Betrag auch tatsächlich bezahlt haben. Ergibt sich im Verfahren bloß die Vorschreibung, und behauptet die Gegenseite sogar einen Mietzinsrückstand, kann das Gericht keinen Rückzahlungstitel schaffen. Es weist Ihr Begehren dann aber auch nicht ab.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 16 MRG § 37

Entscheidungstext

28 Absätze, 5.005 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.06.2017

Geschäftszahl

5Ob105/17b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohman und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers Dr. C*, vertreten durch Mag. Dr. Susanne Freyer, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Antragsgegner Dr. W*, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 16 Abs 2 MRG über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. April 2017, GZ 38 R 277/16s-37, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 17. August 2016, GZ 5 Msch 16/15x-26, idF des Berichtigungsbeschlusses vom 30. August 2016, GZ 5 Msch 16/15x-28, bestätigt wurde, den

Sachbeschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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