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Bekomme ich zu viel gezahlte Miete auch bei offenem Rückstand zurück?

günstig für Vermieter betrifft Mieter, Vermieter, Wohnungseigentümer, Hausverwalter
Nur wenn feststeht, dass Sie den zu hoch vorgeschriebenen Betrag auch tatsächlich bezahlt haben. Ergibt sich im Verfahren bloß die Vorschreibung, und behauptet die Gegenseite sogar einen Mietzinsrückstand, kann das Gericht keinen Rückzahlungstitel schaffen. Es weist Ihr Begehren dann aber auch nicht ab.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 20.02.2020 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Vom Außerstreitrichter ist in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG ein Rückzahlungstitel nur zu erlassen, wenn sich ein Rückforderungsanspruch des Mieters im Verfahren "ergibt" (§ 37 Abs 4 MRG). Es dürfen also keine Zweifel bestehen, dass der unzulässigerweise vorgeschriebene Mietzins auch tatsächlich bezahlt wurde (hier: es hat sich nur die Vorschreibung, nicht aber auch die Bezahlung der festgestellten Überschreitungsbeträge ergeben. Die Antragsgegnerin hat sogar ausdrücklich das Bestehen eines (den zu Unrecht vorgeschriebenen Gesamtbetrag übersteigenden) Mietzinsrückstandes behauptet. Die Schaffung eines Rückzahlungstitels war damit nicht möglich; eine Abweisung des diesbezüglichen Begehrens hatte zu unterbleiben).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106116 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 9.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Mieter Rückzahlungstitel im Mietzinsverfahren

Nein. Stellt das Gericht fest, dass zu viel vorgeschrieben wurde, schafft es den Titel für die Rückforderung auch ohne ausdrücklichen Antrag, sobald die Grundlagen dafür vorliegen. Nur wenn dies ohne weiteren Aufwand nicht möglich ist, beschränkt es sich auf die Feststellung der Unzulässigkeit. Der festgestellte Rückzahlungsanspruch umfasst auch die Zinsen.

günstig für Mieter Rückforderung überhöhter Mietzinse

Ja. Sie können zuerst bei Gericht feststellen lassen, dass der Mietzins überhöht war, oder gleich auf Rückzahlung klagen und diese Frage dort mitbeurteilen lassen. Die Wahl bleibt Ihnen; das Feststellungsinteresse fällt nicht schon deshalb weg, weil Sie auch klagen könnten.

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