Bekomme ich zu viel gezahlte Miete auch bei offenem Rückstand zurück?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 20.02.2020 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Stehen zwar die überhöhten Zahlungen, nicht aber die Zahlungszeitpunkte fest, können keine Zinsen zuerkannt werden, weil sich diese nicht "ergeben" haben.OGH 5 Ob 105/17b, 27.06.2017
- Die unterbliebene Erörterung der für einen Zinsenzuspruch maßgeblichen jeweiligen Zahlungszeitpunkte durch das Erstgericht führt dazu, dass sich der Zinsenlauf im Verfahren nicht „ergeben“ hat. Ist aber, aus welchen Gründen immer, eine Erörterung und Klärung der für den Zinsenlauf maßgeblichen Zahlungszeitpunkte unterblieben, kommt eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur Klärung dieser nur den Rückforderungstitel nach § 37 Abs 4 MRG betreffenden Frage ebensowenig in Betracht wie die Schaffung eines (weitergehenden) Rückzahlungstitels durch die Instanzgerichte.OGH 5 Ob 208/10i, 20.12.2010
- Wird die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges für die gestellten Sachanträge verneint, scheidet auch die „Annexzuständigkeit" (§ 52 Abs 2 WEG 2002 iVm § 37 Abs4 MRG) für das Rückzahlungsbegehren aus.OGH 5 Ob 220/07z, 20.11.2007
- Hier: Verfahren nach § 22 Abs 1 WGG 1979.OGH 5 Ob 156/03g, 21.10.2003
- Die Feststellung eines exakten Zahlungszeitpunktes für Mietzinsüberzahlungen ist nur für den Zuspruch von Zinsen erforderlich.OGH 5 Ob 66/03x, 02.06.2003
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- Grundsätzlich hat sich bei Behauptung von Mietzinsrückständen eine Rückzahlungsverpflichtung eben nicht "ergeben".OGH 5 Ob 66/03x, 02.06.2003
- Ein eigenes, über die Behandlung der anhängigen Mietrechtssache hinausgehendes Verfahren zur Klärung offener Tatfragen der vom Mieter beanspruchten Geldleistung ist nicht vorgesehen.OGH 5 Ob 101/99k, 27.04.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106116 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 5 Ob 190/19f, 20.02.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 105/17b, 27.06.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Stellt das Gericht fest, dass zu viel vorgeschrieben wurde, schafft es den Titel für die Rückforderung auch ohne ausdrücklichen Antrag, sobald die Grundlagen dafür vorliegen. Nur wenn dies ohne weiteren Aufwand nicht möglich ist, beschränkt es sich auf die Feststellung der Unzulässigkeit. Der festgestellte Rückzahlungsanspruch umfasst auch die Zinsen.
Ja. Sie können zuerst bei Gericht feststellen lassen, dass der Mietzins überhöht war, oder gleich auf Rückzahlung klagen und diese Frage dort mitbeurteilen lassen. Die Wahl bleibt Ihnen; das Feststellungsinteresse fällt nicht schon deshalb weg, weil Sie auch klagen könnten.