Bekomme ich zu viel gezahlte Miete gleich im selben Verfahren zurück?
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 27.06.2017 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Daß vor einem Ausspruch nach § 37 Abs 4 MRG durch Erörterung mit den Parteien abzuklären ist, ob dem Rückforderungsanspruch hindernde Umstände, etwa der Verjährungseinwand, entgegenstehen (vgl MietSlg 39553, 39554; WoBl 1989,46 = WoBl 1989,13), besagt noch nicht, daß der Ablauf der Verjährungsfrist über den Einwand des Vermieters hinaus von Amts wegen wahrzunehmen ist.OGH 5 Ob 1031/90, 11.09.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070654 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 5 Ob 77/17k, 27.06.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 105/17b, 27.06.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Haben Sie zu viel Miete gezahlt und läuft bei Gericht oder Gemeinde ein Verfahren über die Höhe der Miete, ist die Verjährung Ihres Rückforderungsanspruchs so lange gehemmt. Sie dürfen den Ausgang dieses Verfahrens abwarten. Dort kann nämlich festgestellt werden, welche Miete für den fraglichen Zeitraum zulässig war.
Die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung durch ein Verfahren gelten sinngemäß auch für Ansprüche auf Rückforderung zu viel gezahlter Beträge, die im besonderen mietrechtlichen Verfahren geltend zu machen sind.