OGH 5 Ob 104/17f
Worum es ging: Gelten wir im Verfahren zwingend als eine Einheit?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn eine Entscheidung nur einheitlich für alle Beteiligten ergehen kann, werden diese wie eine einzige Partei behandelt. Diese Regel gilt sinngemäß auch im Verfahren außer Streitsachen, etwa im Grundbuchsverfahren oder bei einer Erbteilung.
Nein. Dass Ihnen ein Grundbuchsbeschluss zugestellt wurde, gibt Ihnen noch kein Recht, ihn zu bekämpfen. Sie können nur vorgehen, wenn der Beschluss Ihre im Grundbuch eingetragenen Rechte verletzt haben könnte. Ob das tatsächlich zutrifft, wird dann inhaltlich entschieden.
Nein. Gegen eine Eintragung im Grundbuch können sich nur jene wehren, deren eingetragene Rechte dadurch belastet, übertragen, beschränkt oder aufgehoben werden. Ein bloß vertraglicher Anspruch, etwa auf Übertragung des Eigentums, reicht dafür nicht aus.
Das Berufungsgericht darf erst entscheiden, wenn das Urteil der ersten Instanz allen notwendigen Beteiligten zugestellt wurde und deren Rechtsmittelfrist abgelaufen ist. Entscheidet es früher, wird seine Entscheidung aufgehoben. Das Erstgericht bekommt dann Gelegenheit, sein Urteil auch dem übergangenen Beteiligten zuzustellen.
Auch im außerstreitigen Verfahren richtet sich nach dem zugrunde liegenden Recht, ob alle Beteiligten gemeinsam über den Gegenstand des Verfahrens verfügen müssen. Im Zweifel bilden sie eine Einheit, wenn sonst widersprechende Entscheidungen drohen; dann sind solche Schritte nur einstimmig möglich. Erklärt nur einer etwas, gilt die für die Gruppe günstigste Erklärung.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Spittal an der Drau, 28.02.2017
- Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht, 20.04.2017, 3 R 50/17p
Entscheidungstext
33 Absätze, 6.821 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.07.2017
Geschäftszahl
5Ob104/17f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache betreffend die Verbücherung des Regelungsplans der Agrarbezirksbehörde Villach vom 28. Juli 2009, Zl ABBVL-REG-2/1-2009, teilweise abgeändert durch Erkenntnis des Obersten Agrarsenats vom 5. Dezember 2012, Zl OAS1.1.1/0105-OAS/2012, in Verbindung mit dem Bescheid des Amts der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, vom 7. Jänner 2016, Zl 10-ABV-AG-404/2013, infolge Revisionsrekurses des Josef U*****, vertreten durch Gradischnig & Gradischnig Rechtsanwälte GmbH in Villach, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 20. April 2017, AZ 3 R 50/17p, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 28. Februar 2017, TZ 462/17, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
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