Darf ich Rekurs erheben, weil mir der Beschluss zugestellt wurde?
betrifft Liegenschaftseigentümer, Buchberechtigte, Antragsteller
Nein. Dass Ihnen ein Grundbuchsbeschluss zugestellt wurde, gibt Ihnen noch kein Recht, ihn zu bekämpfen. Sie können nur vorgehen, wenn der Beschluss Ihre im Grundbuch eingetragenen Rechte verletzt haben könnte. Ob das tatsächlich zutrifft, wird dann inhaltlich entschieden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (39 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Die Rekursberechtigung im Grundbuchsverfahren ergibt sich nicht aus der Tatsache, dass der abweisende Beschluss zugestellt wurde, sondern daraus, dass der angefochtene Beschluss allenfalls bücherliche Rechte des Einschreiters verletzte. Ob mit der Abweisung des Antrages des Einschreiters tatsächlich seine bücherlichen Rechte verletzt wurden, ist eine Frage des materiellen Rechtes, über die mit einer Sachentscheidung abzusprechen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Antragslegitimation eines Fruchtgenussberechtigten bei Bestehen einer Rechtsgemeinschaft mit einem anderen Fruchtgenussberechtigten.OGH 5 Ob 105/25i, 12.03.2026
- Die gemäß § 40 Abs 2 WEG 2002 angemerkten Wohnungseigentumsbewerber sind noch nicht Buchberechtigte und können durch Eintragungen, die die zu ihren Gunsten erfolgte Anmerkung gemäß § 40 Abs 2 WEG 2002 unberührt lassen, nicht in ihrem bücherlichen Recht beeinträchtigt sein (so bereits 5 Ob 279/05y, 5 Ob 70/15b).OGH 5 Ob 24/18t, 13.03.2018
- Keine Beschwer durch Einverleibung im laufenden Rang, wenn keine nachteilige Rangverschiebung bewirkt wird, oder vor Rekurs erreichte Einverleibung aufgrund neuen Antrags ohne Rangverschiebung; hier: Eigentumsrecht.OGH 5 Ob 225/11s, 14.02.2012
- Auf Ersichtlichmachungen trifft es jedenfalls nicht generell zu, dass sie auch tatsächlich bücherliche Rechte anderer Personen beeinträchtigen können. In derartigen Fällen steht ein Rechtsmittel demjenigen zu, der durch die Entscheidung in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt ist.OGH 5 Ob 128/08x, 26.08.2008
- Die Beschwer in Grundbuchssachen setzt voraus, dass der Betroffene in seinen bücherlichen Rechten verletzt sein könnte, indem bücherliche Rechte durch die bekämpfte Entscheidung belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden.OGH 5 Ob 101/08a, 24.06.2008
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Eine Rechtsmittellegitimation der Agrarbehörde wird bejaht, wenn das Rechtsmittel auf die Einhaltung von bundesgesetzlichen und landesgesetzlichen Flurverfassungsbestimmungen abzielt, deren Einhaltung die Agrarbehörde mit ihrem Rechtsmittel gewährleisten will.OGH 5 Ob 25/02s, 26.02.2002
- Eine Eigentumsanerkennungsurkunde, in welcher das durch Ersitzung erworbene Eigentumsrecht des Revisionsrekurswerbers anerkannt wird, begründet keine Rekurslegitimation.OGH 5 Ob 141/86, 21.10.1986
- Die Beschwer ergibt sich daraus, dass jemand in seinen bücherlichen Rechten beeinträchtigt worden sein könnte. Ob dies tatsächlich der Fall ist. ist eine Frage der meritorischen Berechtigung des Rekurses.OGH 5 Ob 40/79, 15.01.1980
- Auch nicht daraus, dass ein Beschluss zuzustellen ist.OGH 5 Ob 20/78, 24.10.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006677 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 39.
- OGH 5 Ob 105/25i, 12.03.2026, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 171/25w, 20.11.2025, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 64/24h, 14.11.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 132/23g, 16.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 111/23v, 22.02.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 134/23a, 23.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 30/22f, 01.06.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 156/21h, 31.03.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 123/21f, 10.02.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 217/20b, 13.04.2021, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 9 · Begehren
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 122
- GBG 1955 § 126
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