OGH 8 Ob 79/17a
Worum es ging: Darf die Gemeinde Anschlussgebühren per Vertrag statt Bescheid vorschreiben?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wo das Gesetz hoheitliches Handeln zwingend vorsieht, darf eine Gemeinde die Pflicht nicht stattdessen in einem Vertrag begründen. Für Grundstücke außerhalb des Gemeindegebiets, die an das Kanalnetz angeschlossen sind, gilt das nicht. Dort handelt die Gemeinde nach Privatrecht.
Ja. Soweit ihr das Gesetz kein hoheitliches Handeln aufträgt, betätigt sich die Gemeinde wirtschaftlich nach den Regeln des Privatrechts. Sie ist dabei anderen juristischen Personen des Privatrechts in Rechten und Pflichten gleichgestellt.
Ob eine Aufgabe hoheitlich oder wie von einem Privaten zu besorgen ist, ergibt sich allein aus den maßgeblichen Rechtsvorschriften. Überschreitet die Verwaltung eine gesetzlich gezogene Leistungsgrenze mit privatrechtlichen Mitteln, verstößt sie in der Regel gegen das Gesetz. Fehlt es an einer ausreichend genauen gesetzlichen Vorgabe, spricht das dafür, dass die Aufgabe nicht hoheitlich ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Eisenstadt, 19.01.2017, 27 Cg 58/13t-234
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 21.04.2017, 16 R 52/17k-239
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.08.2017
Geschäftszahl
8Ob79/17a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Mag. Ziegelbauer, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadtgemeinde P*****, vertreten durch die Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A***** N*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun, Rechtsanwälte in Neusiedl am See, wegen 43.280,60 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. April 2017, GZ 16 R 52/17k-239, mit dem das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 19. Jänner 2017, GZ 27 Cg 58/13t-234, teilweise (im Zinsenzuspruch) abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.216,52 EUR (darin enthalten 369,42 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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