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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.08.2017 · Fall aus Wien

OGH 8 Ob 79/17a

Worum es ging: Darf die Gemeinde Anschlussgebühren per Vertrag statt Bescheid vorschreiben?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wo das Gesetz hoheitliches Handeln zwingend vorsieht, darf eine Gemeinde die Pflicht nicht stattdessen in einem Vertrag begründen. Für Grundstücke außerhalb des Gemeindegebiets, die an das Kanalnetz angeschlossen sind, gilt das nicht. Dort handelt die Gemeinde nach Privatrecht.

Ja. Soweit ihr das Gesetz kein hoheitliches Handeln aufträgt, betätigt sich die Gemeinde wirtschaftlich nach den Regeln des Privatrechts. Sie ist dabei anderen juristischen Personen des Privatrechts in Rechten und Pflichten gleichgestellt.

Ob eine Aufgabe hoheitlich oder wie von einem Privaten zu besorgen ist, ergibt sich allein aus den maßgeblichen Rechtsvorschriften. Überschreitet die Verwaltung eine gesetzlich gezogene Leistungsgrenze mit privatrechtlichen Mitteln, verstößt sie in der Regel gegen das Gesetz. Fehlt es an einer ausreichend genauen gesetzlichen Vorgabe, spricht das dafür, dass die Aufgabe nicht hoheitlich ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 182a ZPO § 500a

Entscheidungstext

51 Absätze, 17.615 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.08.2017

Geschäftszahl

8Ob79/17a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Mag. Ziegelbauer, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadtgemeinde P*****, vertreten durch die Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A***** N*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun, Rechtsanwälte in Neusiedl am See, wegen 43.280,60 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. April 2017, GZ 16 R 52/17k-239, mit dem das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 19. Jänner 2017, GZ 27 Cg 58/13t-234, teilweise (im Zinsenzuspruch) abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.216,52 EUR (darin enthalten 369,42 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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