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Darf die Gemeinde Anschlussgebühren per Vertrag statt Bescheid vorschreiben?

günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Hauseigentümer, Gemeinden
Wo das Gesetz hoheitliches Handeln zwingend vorsieht, darf eine Gemeinde die Pflicht nicht stattdessen in einem Vertrag begründen. Für Grundstücke außerhalb des Gemeindegebiets, die an das Kanalnetz angeschlossen sind, gilt das nicht. Dort handelt die Gemeinde nach Privatrecht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

Es besteht keine generelle Wahlfreiheit zwischen öffentlich - rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen, jedenfalls dort nicht, wo der Gesetzgeber zu erkennen gibt, dass die hoheitliche Gestaltung zwingend ist. Eine Gemeinde darf daher bei einem durch das stmk KanalabgabenG 1955 vorgeschriebenen hoheitlichen Handeln (Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages mittels Bescheid) die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nicht in Vertragsform begründen. Die Befugnis der Gemeinde, die Abgabe im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches (Art 118 Abs 2 B - VG) mittels Bescheid vorzuschreiben, bezieht sich aber nicht auf Liegenschaften, deren Anschluss an das eigene Kanalnetz der Gemeinde bewilligt wurde, die aber außerhalb des Gemeindegebietes gelegen sind. Soweit die hoheitliche Regelung nicht Platz greift, führt die Gemeinde ihre wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen der Privatwirtschaftsverteilung (Art 116 Abs 2 B - VG) auf der Grundlage der Bestimmungen des Privatrechts durch.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038475 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 11.

Im Gesetz

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