Ist die Gemeinde beim Vertrag wie jeder andere Vertragspartner?
betrifft Vertragspartner der Gemeinde, Unternehmer, Gemeindebewohner
Ja. Soweit ihr das Gesetz kein hoheitliches Handeln aufträgt, betätigt sich die Gemeinde wirtschaftlich nach den Regeln des Privatrechts. Sie ist dabei anderen juristischen Personen des Privatrechts in Rechten und Pflichten gleichgestellt.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 24.08.2017 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Soweit der Gemeinde durch Gesetz nicht ein hoheitliches Handeln aufgetragen ist, führt die Gemeinde ihre wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund der Bestimmungen des Privatrechtes durch; im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ist die Gemeinde in den Rechten und Pflichten anderen juristischen Personen des Privatrechtes gleichgestellt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Zweifel Entscheidung auf dem Rechtsweg vorrangig.OGH 7 Ob 693/86, 26.11.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050121 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 8 Ob 79/17a, 24.08.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 204/16k, 22.11.2016, Fall aus Kärnten
Genannte Normen
AHG §1 Ba; AHG §1 Bb; AHG §1 Cd14; B - VG Art17
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