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Handelt die Behörde als Amt oder wie ein Privater?

betrifft Bürger, Antragsteller, Gemeinde, Behörde
Ob eine Aufgabe hoheitlich oder wie von einem Privaten zu besorgen ist, ergibt sich allein aus den maßgeblichen Rechtsvorschriften. Überschreitet die Verwaltung eine gesetzlich gezogene Leistungsgrenze mit privatrechtlichen Mitteln, verstößt sie in der Regel gegen das Gesetz. Fehlt es an einer ausreichend genauen gesetzlichen Vorgabe, spricht das dafür, dass die Aufgabe nicht hoheitlich ist.

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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 27.08.2026 (18 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Die Frage, ob eine bestimmte Aufgabe zu ihrer Wahrnehmung der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung übertragen ist, ist ausschließlich nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften zu beurteilen; es gilt daher unter Ausschöpfung aller Interpretationsmöglichkeiten zu ermitteln, welche Vollzugsform der Gesetzgeber angewendet wissen will. Wenn die Verwaltung etwa für den Fall, dass hoheitlich vorgesehene Leistungen mit einem bestimmten Maß begrenzt sind, diese Grenze mit Mitteln nicht hoheitlicher Verwaltung überschreitet, verstößt sie in aller Regel gegen das sie bindende Gesetz, da der Gesetzgeber in diesen Fällen eben die Leistung entsprechend begrenzt wissen wollte. Fehlt es hingegen an einer dem Artikel 18 Abs 1 B-VG entsprechenden Determinierung, so spricht eine verfassungskonforme Interpretation dafür, eine Aufgabenzuweisung an die nicht hoheitliche Verwaltung anzunehmen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0102497 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 9 von 18.

Genannte Normen

AHG §1 Ba; AHG §1 Bb; B-VG Art18

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