Handelt die Behörde als Amt oder wie ein Privater?
betrifft Bürger, Antragsteller, Gemeinde, Behörde
Ob eine Aufgabe hoheitlich oder wie von einem Privaten zu besorgen ist, ergibt sich allein aus den maßgeblichen Rechtsvorschriften. Überschreitet die Verwaltung eine gesetzlich gezogene Leistungsgrenze mit privatrechtlichen Mitteln, verstößt sie in der Regel gegen das Gesetz. Fehlt es an einer ausreichend genauen gesetzlichen Vorgabe, spricht das dafür, dass die Aufgabe nicht hoheitlich ist.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 27.08.2026 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Die Frage, ob eine bestimmte Aufgabe zu ihrer Wahrnehmung der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung übertragen ist, ist ausschließlich nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften zu beurteilen; es gilt daher unter Ausschöpfung aller Interpretationsmöglichkeiten zu ermitteln, welche Vollzugsform der Gesetzgeber angewendet wissen will. Wenn die Verwaltung etwa für den Fall, dass hoheitlich vorgesehene Leistungen mit einem bestimmten Maß begrenzt sind, diese Grenze mit Mitteln nicht hoheitlicher Verwaltung überschreitet, verstößt sie in aller Regel gegen das sie bindende Gesetz, da der Gesetzgeber in diesen Fällen eben die Leistung entsprechend begrenzt wissen wollte. Fehlt es hingegen an einer dem Artikel 18 Abs 1 B-VG entsprechenden Determinierung, so spricht eine verfassungskonforme Interpretation dafür, eine Aufgabenzuweisung an die nicht hoheitliche Verwaltung anzunehmen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verwendungsanspruch der Gemeinde auf Zahlung der Kosten der Herstellung des Wasseranschlusses.OGH 4 Ob 50/21p, 22.09.2021
- Eine privatrechtliche Vereinbarung über die Herstellung der Infrastruktur unterfällt der demonstrativen Aufzählung des § 16 Abs 1 Oö ROG und ist daher gültig.OGH 8 Ob 7/19s, 26.02.2019
- Hier: Die bloße Möglichkeit einer indirekten Einflussnahme des Landeshauptmanns auf Vorstände, nämlich über den Weg der der Landesregierung zukommenden Befugnis (also seiner Mitwirkung bei) der Bestellung (oder Abberufung) der (privatwirtschaftlich tätigen) Aufsichtsratsmitglieder (hier: der Kärntner Landes‑ und Hypothekenbank‑Holding; KLH), welche wiederum ihrerseits die Vorstände hätten abberufen können, weist noch keinen ausreichenden Zusammenhang mit hoheitlichen Befugnissen auf.OGH 1 Ob 201/16i, 27.02.2017
- Hier: Wasserbezugsentgelte nach dem WLVG 2007 (Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland, LGBl 2007/73); hier privatrechtlicher Natur.OGH 1 Ob 98/16t, 27.09.2016
- Hier: Zum verpflichtenden Kindergartenjahr nach § 13b Abs 1 lit a Vlbg KGG.OGH 1 Ob 183/15s, 22.10.2015
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Dabei sind insbesondere auch die dem Verwaltungshandeln zugrunde liegenden konkreten Rechtsvorschriften und die mit diesen verfolgten Ziele zu beachten.OGH 1 Ob 183/15s, 22.10.2015
- Auch im Hinblick auf die Gegenleistung kommt den Gemeinden die Wahlfreiheit zwischen Gebührenerhebung und der Ausschreibung privatrechtlicher Entgelte zu. Dies gilt auch dann, wenn die Benützung der Gemeindeanlage eindeutig auf öffentlich-rechtlicher, hoheitlicher Grundlage geregelt ist.OGH 6 Ob 163/12g, 06.06.2013
- Die Wahl zwischen hoheitlicher und privatrechtlicher Form ist nach traditioneller Ansicht freigestellt, soweit nicht durch die einfache Gesetzgebung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, zumindest aber, solange die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften zur hoheitlichen Vorgangsweise bloß ermächtigen. Das gilt auch für die Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge.OGH 6 Ob 163/12g, 06.06.2013
- Die Abwasserbeseitigung ist hoheitliches Handeln, wenn der Gesetzgeber zur Erfüllung dieser Aufgabe die Handlungsformen des öffentlichen Rechts zur Verfügung stellt.OGH 1 Ob 193/01s, 22.10.2001
- Hier: Auf § 1042 ABGB gestützter Rückersatz von Sozialhilfeleistungen.OGH 1 Ob 2302/96b, 25.02.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0102497 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 18.
- OGH 1 Ob 78/26s, 27.08.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 10/25v, 30.07.2026
- OGH 1 Ob 48/26d, 27.05.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 101/24d, 21.11.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 50/21p, 22.09.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 132/19x, 25.09.2019, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 79/17a, 24.08.2017, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 201/16i, 27.02.2017, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 98/16t, 27.09.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
AHG §1 Ba; AHG §1 Bb; B-VG Art18
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Hoheitliches oder privates Handeln des Staates
Strafrecht · Abgrenzung von Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung
Schadenersatz · Abgrenzung Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaft
Schadenersatz · Zweifel beim hoheitlichen Handeln
Schadenersatz · Organstellung Privater bei Amtshaftung