OGH 6 Ob 113/17m
Worum es ging: Haftet der Eigentümer einer Firma persönlich für deren Schulden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Grundsätzlich nicht, ausnahmsweise schon. Niemand darf eine Gesellschaft dazu benützen, andere zu schädigen oder Gesetze zu umgehen; in solchen Fällen kann zum Schutz der Gläubiger auf die Personen hinter der Gesellschaft gegriffen werden. Umgekehrt geht es nicht: Die Gesellschaft haftet nicht für die privaten Schulden ihres Gesellschafters.
Nein. Gläubiger eines Gesellschafters können nicht in das Vermögen der GmbH vollstrecken, auch dann nicht, wenn er der einzige Gesellschafter ist. Sie können nur auf seinen Geschäftsanteil greifen. Auch in seiner Insolvenz fällt nur der Geschäftsanteil in die Masse, nicht aber einzelne Vermögensstücke der GmbH.
Nicht schon deshalb, weil sie die Tochtergesellschaft leitet und ihr Weisungen erteilt. Sie haftet nur dann, wenn sie bei der Einflussnahme jene Sorgfalt verletzt hat, die bei der Verwaltung fremden Vermögens geboten ist. Ohne rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten gibt es keinen Durchgriff.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 14.11.2016, 581 Cg 96/16w
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.03.2017, 4 R 25/17a-22
Zitierte Paragrafen
JN § 55 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
18 Absätze, 4.285 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.08.2017
Geschäftszahl
6Ob113/17m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dipl.-Ing. F***** H*****, 2. J***** S*****, 3. E***** F*****, alle vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen insgesamt 117.469,50 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. März 2017, GZ 4 R 25/17a-22, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 14. November 2016, GZ 581 Cg 96/16w, 581 Cg 117/16h, 581 Cg 131/16t-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision in den Verfahren 581 Cg 117/16h und 581 Cg 131/16t wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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