Können meine Gläubiger auf das Vermögen meiner GmbH greifen?
günstig für Gesellschafter betrifft Gesellschafter, Gläubiger, Schuldner
Nein. Gläubiger eines Gesellschafters können nicht in das Vermögen der GmbH vollstrecken, auch dann nicht, wenn er der einzige Gesellschafter ist. Sie können nur auf seinen Geschäftsanteil greifen. Auch in seiner Insolvenz fällt nur der Geschäftsanteil in die Masse, nicht aber einzelne Vermögensstücke der GmbH.
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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 29.08.2017 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Gläubiger eines Gesellschafters können auf das Vermögen der GmbH nicht Exekution führen, auch dann nicht, wenn der Schuldner einziger Gesellschafter ist (Ein - Mann - Gesellschaft). Für die Gläubiger des einzigen Gesellschafters haftet lediglich der hundertprozentige Geschäftsanteil des Schuldners. Im Falle der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des einzigen Gesellschafters gehört sein Geschäftsanteil in die zu inventarisierende Konkursmasse, nicht aber gehören dorthin einzelne der GmbH gehörige Vermögensstücke.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- (Rück)übertragen wird in einem solchen Fall der GmbH-Geschäftsanteil an den Gemeinschuldner und nicht an den Masseverwalter.OGH 3 Ob 238/02z, 18.12.2002
- Gleiches hat für einen Anspruch des Gemeinschuldners auf (Rück)Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils gegenüber einem anderen Gesellschafter zu gelten.OGH 3 Ob 238/02z, 18.12.2002
- Es kann keine Frage sein, daß im Falle des Liquidationsausgleiches mangels entgegenstehender Vereinbarung auch der Geschäftsanteil zum übergebenen Vermögen zählt, zu dessen Verwaltung und Verwertung der Sachwalter ermächtigt ist.OGH 8 Ob 139/98v, 22.10.1998
- Hier: Liquidationsausgleich.OGH 8 Ob 139/98v, 22.10.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060266 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 6 Ob 113/17m, 29.08.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
GmbHG §76 Abs4; KO §96 Abs1
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