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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.08.2017

OGH 1 Ob 114/17x

Worum es ging: Bleibt die Scheidung, wenn nur die Schuldfrage strittig ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Haben beide Seiten den Ausspruch über die Scheidung selbst nicht bekämpft, ist Ihre Ehe bereits rechtskräftig geschieden. Im weiteren Verfahren geht es dann nur noch um die Frage der Schuld, auch wenn kein Teilurteil ergangen ist.

Dann verlieren Sie Ihren Anspruch endgültig, ohne dass auch nur eine unklagbare Restforderung bleibt. Die Frist von einem Jahr beginnt mit der formellen Rechtskraft der Scheidung und wird vom Gericht von Amts wegen beachtet. Sie dient dazu, die Vermögensverhältnisse rasch zu klären.

Dann verlieren Sie den Anspruch endgültig; es bleibt auch keine bloß freiwillig erfüllbare Verpflichtung übrig. Klagen Sie später, wird die Klage nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen. Die Frist gilt aber nur für Aufteilungsansprüche, nicht für andere zivilrechtliche Ansprüche, die daneben bestehen können.

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

26 Absätze, 4.813 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.08.2017

Geschäftszahl

1Ob114/17x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers S***** C*****, vertreten durch Mag. Peter Mayerhofer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die Antragsgegnerin E***** M*****, vertreten durch Dr. Silvia Franek, Rechtsanwältin in Baden, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 15. März 2017, GZ 16 R 57/17x-8, in der Fassung des Beschlusses vom 31. Juli 2017, GZ 16 R 57/17x-13, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 30. November 2016, GZ 15 Fam 51/16v-3, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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