Was passiert, wenn ich die Jahresfrist für die Aufteilung versäume?
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 20.12.2022 (48 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der geschiedene Ehegatte kann einem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren des anderen den Anspruch nach § 97 ABGB auch dann bis zur rechtskräftigen Beendigung eines Aufteilungsverfahrens entgegenhalten, wenn der Aufteilungsantrag nicht innerhalb eines Jahres nach der formell rechtskräftigen Ehescheidung gestellt wurde und im Außerstreitverfahren vorerst nur die Verfristung des Aufteilungsantrags strittig ist.OGH 5 Ob 178/15k, 21.12.2015
- Hier: Rechtsmittelverzicht beider Parteien.OGH 7 Ob 64/09a, 29.04.2009
- Sie beginnt mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung über die Scheidung der Ehe.OGH 9 Ob 76/08d, 25.11.2008
- Ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt.OGH 7 Ob 317/03y, 25.02.2004
- Die zeitliche Beschränkung zwingt den Antragsteller, seinen Antrag noch zu einer Zeit geltend zu machen, in der beiden Ehegatten die zur einwandfreien Klarstellung des Sachverhalts notwendigen Beweismittel etc in aller Regel noch zur Verfügung stehen. Möglichst rasch sollen klare Verhältnisse über die Vermögenslage der vormaligen Ehegatten geschaffen werden.OGH 1 Ob 286/00s, 24.04.2001
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- Diese Frist wurde vom Gesetzgeber mit Rücksicht auf das Interesse an der ehesten Klärung der Vermögensverhältnisse der vormaligen Ehegatten festgesetzt, das nicht nur diese selbst, sondern auch dritte Personen an einer alsbaldigen Klarstellung der vermögensrechtlichen Verhältnisse haben.OGH 1 Ob 154/99z, 22.10.1999
- Diese ist von Amts wegen zu beachten.OGH 1 Ob 113/99w, 27.04.1999
- Hier: Aufteilungsantrag nur hinsichtlich der Ehewohnung zurückgezogen und erst nach der Jahresfrist neuerlich gestellt.OGH 2 Ob 541/88, 10.05.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057726 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 48.
- OGH 1 Ob 215/22g, 20.12.2022, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 78/22k, 22.06.2022, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 7/18p, 27.02.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 114/17x, 30.08.2017
Genannte Normen
EheG §95
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Das Gericht ist an die Aufteilungsvorschläge der Parteien nicht gebunden, deshalb kann die Höhe einer Ausgleichszahlung auch nach Ablauf der Jahresfrist noch geändert werden. Nicht möglich ist es dagegen, nach dieser Frist weitere Vermögensgegenstände in die Aufteilung zu ziehen.
Nein. Enthält Ihr Antrag keine Einschränkung, gilt er als Antrag auf Aufteilung des gesamten ehelichen Gebrauchsvermögens und aller ehelichen Ersparnisse. Es genügt vorerst, die Zuweisung bestimmter Gegenstände und eine angemessene Ausgleichszahlung zu verlangen oder überhaupt nur die Aufteilung zu begehren. Auch ein Antrag auf Verfahrenshilfe wegen der Aufteilung reicht dafür aus.