Was passiert, wenn ich die Frist zur Vermögensaufteilung versäume?
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 20.12.2022 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der geschiedene Ehegatte kann einem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren des anderen den Anspruch nach § 97 ABGB auch dann bis zur rechtskräftigen Beendigung eines Aufteilungsverfahrens entgegenhalten, wenn der Aufteilungsantrag nicht innerhalb eines Jahres nach der formell rechtskräftigen Ehescheidung gestellt wurde und im Außerstreitverfahren vorerst nur die Verfristung des Aufteilungsantrags strittig ist.OGH 5 Ob 178/15k, 21.12.2015
- Allfällige Schwierigkeiten bei der Wertzuordnung belasten die beweispflichtige klagende Partei.OGH 4 Ob 98/12h, 10.07.2012
- Nach vergleichsweiser Beendigung eines Aufteilungsverfahrens bleibt die Geltendmachung aus der vorehelichen Lebensgemeinschaft abgeleiteter Kondiktionsansprüche zulässig.OGH 4 Ob 98/12h, 10.07.2012
- Hier: Rechtsmittelverzicht beider Parteien.OGH 7 Ob 64/09a, 29.04.2009
- Sie beginnt mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung über die Scheidung der Ehe.OGH 9 Ob 76/08d, 25.11.2008
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Sie ist von Amts wegen wahrzunehmen.OGH 7 Ob 317/03y, 25.02.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110013 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 21.
- OGH 1 Ob 215/22g, 20.12.2022, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 78/22k, 22.06.2022, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 7/18p, 27.02.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 114/17x, 30.08.2017
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Der Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Vermögens gilt nicht als bloße Geldforderung, auch wenn Sie nach Ihrem Vorschlag nur eine Ausgleichszahlung anstreben. Deshalb können zu seiner Sicherung alle Sicherungsmittel angeordnet werden, die das Gesetz für andere Ansprüche vorsieht.
Nein. Enthält Ihr Antrag keine Einschränkung, gilt er als Antrag auf Aufteilung des gesamten ehelichen Gebrauchsvermögens und aller ehelichen Ersparnisse. Es genügt vorerst, die Zuweisung bestimmter Gegenstände und eine angemessene Ausgleichszahlung zu verlangen oder überhaupt nur die Aufteilung zu begehren. Auch ein Antrag auf Verfahrenshilfe wegen der Aufteilung reicht dafür aus.