OGH 7 Ob 49/17g
Worum es ging: Bleibe ich Halter, wenn ich mein Auto kurz jemandem überlasse?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer sein Fahrzeug einem anderen nur kurz und nur zum Teil überlässt, bleibt weiterhin Halter des Fahrzeugs. Die Haltereigenschaft soll nicht ständig hin und her wechseln. Erst wenn die Verantwortung für den Betrieb wirklich dauerhaft übergeht, ändert sich das.
Nein. Wer ein Fahrzeug nur für eine Fahrt oder für einen Tag gemietet oder geliehen hat, wird dadurch nicht zum Mithalter. In so kurzer Zeit haben Sie keine wirkliche Möglichkeit, die Gefahren abzuwenden. Dabei macht es keinen Unterschied, an wen das Fahrzeug übergeben wurde.
Bei zwei Haftpflichtversicherungen bemühen sich die Gerichte, die Bedingungen so auszulegen, dass die Deckungen nahtlos ineinandergreifen, sich also weder überschneiden noch eine Lücke lassen. Zwingend ist das aber nicht. Das Gesetz geht selbst davon aus, dass es zu Doppelversicherungen kommen kann.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 10.01.2017, 3 R 163/16i-23
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.09.2017
Geschäftszahl
7Ob49/17g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** AG *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei I*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Stefan Herdey und Dr. Roland Gsellmann, Rechtsanwälte in Graz, wegen 34.798,48 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 10. Jänner 2017, GZ 3 R 163/16i-23, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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