Was gilt, wenn zwei Haftpflichtversicherungen denselben Schaden decken?
betrifft Versicherungsnehmer, Versicherer, Geschädigte
Bei zwei Haftpflichtversicherungen bemühen sich die Gerichte, die Bedingungen so auszulegen, dass die Deckungen nahtlos ineinandergreifen, sich also weder überschneiden noch eine Lücke lassen. Zwingend ist das aber nicht. Das Gesetz geht selbst davon aus, dass es zu Doppelversicherungen kommen kann.
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Rechtsprechung seit 2014, zuletzt bestätigt am 21.09.2017 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2014)
Liegen zwei Haftpflichtversicherungsverträge vor, bemüht sich die Rechtsprechung bei der Auslegung der Versicherungsbedingungen darum, den Deckungsschutz der einzelnen Arten der Haftpflichtversicherung so abzugrenzen, dass sie nahtlos ineinandergreifen, also sich weder überschneiden noch eine Deckungslücke lassen.
Es muss durch die Auslegung aber nicht jedenfalls verhindert werden, sowohl ein Überschneiden der Versicherungsbereiche als auch Deckungslücken zuzulassen. Der Gesetzgeber geht (wie sich aus §§ 58 bis 60 VersVG ergibt) vielmehr davon aus, dass es zu Doppelversicherungen kommen kann.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129943 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 7 Ob 49/17g, 21.09.2017, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
ABH 2004 Art28.1.1; WBV Art6.1.
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