Bleibe ich Halter, wenn ich mein Auto kurz jemandem überlasse?
betrifft Fahrzeughalter, Autobesitzer, Lenker, Geschädigte, Versicherung
Wer sein Fahrzeug einem anderen nur kurz und nur zum Teil überlässt, bleibt weiterhin Halter des Fahrzeugs. Die Haltereigenschaft soll nicht ständig hin und her wechseln. Erst wenn die Verantwortung für den Betrieb wirklich dauerhaft übergeht, ändert sich das.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 26.06.2025 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Da eine gewisse Konstanz der Haltereigenschaft in der Absicht des Gesetzgebers gelegen ist und deren geradezu schaukelhafter Wechsel vermieden werden soll bleibt derjenige, der ein Fahrzeug einem anderen überlässt, Halter, wenn die Verantwortung für dessen Betrieb nur zum Teil und nur kurzfristig auf den Benützer übergeht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zwischen der Halterin des PKW und der Klägerin besteht ein Beherbergungsvertrag. Der Schaden wurde bei Erfüllung dieses Vertrags (Parkservice) durch einen Mitarbeiter der Klägerin grob fahrlässig verursacht, indem dieser den KFZ-Aufzug der Garage der Klägerin beschädigte.OGH 2 Ob 74/25h, 26.06.2025
- Bei der Überlassung eines Fahrzeugs für kurze Zeit ist nicht zu differenzieren, ob das Fahrzeug einer Reparaturwerkstätte oder jemand anderem, zB einem Mieter oder Entlehner überlassen wird. Die Frage der Haltereigenschaft ist vielmehr grundsätzlich nach gleichbleibend objektiven Kriterien unabhängig von der konkreten Person, an die das Kraftfahrzeug übergeben wird, zu beurteilen.OGH 2 Ob 192/12t, 25.04.2013
- Keine Haltereigenschaft der Beklagten, der nur kurzfristig die Fahrzeugschlüssel mit der Ermächtigung anvertraut waren, allenfalls das Fahrzeug zu verleihen.OGH 7 Ob 49/88, 23.11.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058184 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 11.
- OGH 2 Ob 74/25h, 26.06.2025, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 86/18p, 24.09.2018, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 49/17g, 21.09.2017, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
EKHG §5 IIA
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