OGH 7 Ob 96/17v
Worum es ging: Muss ich einen Scheidungsgrund gesetzt haben, damit mich Schuld trifft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für diesen Ausspruch kommt es nicht darauf an, ob der klagende Teil einen Scheidungsgrund verwirklicht hat. Entscheidend ist allein, ob ihn eine Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft. Trifft beide eine Schuld, kommt es darauf an, ob seine Schuld deutlich überwiegt.
Welche Verfehlungen einem Ehepartner anzulasten sind und wen das überwiegende Verschulden am Scheitern der Ehe trifft, hängt vom einzelnen Fall ab. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Beurteilung völlig verfehlt ist.
Wurde Ihre Scheidungsklage abgewiesen, weil kein schuldhaftes Verhalten des Ehepartners feststand, darf dieser Sachverhalt später zwar zur Beurteilung des Verschuldens an der Zerrüttung herangezogen werden. Wegen der Rechtskraft der früheren Entscheidung dürfen aber keine gegenteiligen Feststellungen getroffen werden, aus denen sich nun doch ein Scheidungsgrund ergibt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht, 04.04.2017, 1 R 85/17b-14
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
22 Absätze, 4.287 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.09.2017
Geschäftszahl
7Ob96/17v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* B*, geboren am *, vertreten durch Dr. Peter Semlitsch und Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in Voitsberg, gegen die beklagte Partei Ö* B*, geboren am *, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner und andere Rechtsanwälte in Köflach, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 4. April 2017, GZ 1 R 85/17b-14, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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