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Muss ich einen Scheidungsgrund gesetzt haben, damit mich Schuld trifft?

betrifft Ehegatten
Für diesen Ausspruch kommt es nicht darauf an, ob der klagende Teil einen Scheidungsgrund verwirklicht hat. Entscheidend ist allein, ob ihn eine Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft. Trifft beide eine Schuld, kommt es darauf an, ob seine Schuld deutlich überwiegt.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (27 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1982)

Beim Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG kommt es nicht darauf an, ob der Kläger einen Scheidungstatbestand verwirklicht hat. Entscheidend ist allein, ob ihm eine Schuld an der Zerrüttung der Ehe anzulasten ist und ob, falls beiden Eheleuten ein Verschulden an der Zerrüttung vorzuwerfen ist, seine Schuld deutlich überwiegt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057256 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 6 von 27.

Genannte Normen

EheG §61 Abs3

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