Muss ich einen Scheidungsgrund gesetzt haben, damit mich Schuld trifft?
betrifft Ehegatten
Für diesen Ausspruch kommt es nicht darauf an, ob der klagende Teil einen Scheidungsgrund verwirklicht hat. Entscheidend ist allein, ob ihn eine Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft. Trifft beide eine Schuld, kommt es darauf an, ob seine Schuld deutlich überwiegt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Beim Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG kommt es nicht darauf an, ob der Kläger einen Scheidungstatbestand verwirklicht hat. Entscheidend ist allein, ob ihm eine Schuld an der Zerrüttung der Ehe anzulasten ist und ob, falls beiden Eheleuten ein Verschulden an der Zerrüttung vorzuwerfen ist, seine Schuld deutlich überwiegt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine nicht vorwerfbare - weil auf einer geistigen Störung beruhende - Verursachung der Zerrüttung kann einen Schuldausspruch nach § 61 Abs 3 EheG aber nicht rechtfertigen.OGH 3 Ob 207/13g, 28.11.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057256 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 27.
- OGH 1 Ob 142/24z, 19.11.2024
- OGH 5 Ob 229/23x, 12.03.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 123/23v, 19.07.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 221/19x, 27.11.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 16/19x, 25.06.2019, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 96/17v, 21.09.2017, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
EheG §61 Abs3
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