OGH 1 Ob 159/17i
Worum es ging: Kann mir der Staat ein Mitverschulden vorwerfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch bei Ansprüchen gegen den Staat gelten die Grundsätze des bürgerlichen Rechts. Der haftende Rechtsträger darf daher alle Einwendungen erheben, die auch sonst gegen einen Anspruch möglich sind. Insbesondere kann er Ihnen ein Mitverschulden entgegenhalten.
Nur eingeschränkt. Die Organe müssen sich unabhängig vom Verhalten der Beteiligten rechtmäßig verhalten. In der Regel kommt ein Mitverschulden daher vor allem bei Handlungen außerhalb eines förmlichen Verfahrens zum Tragen; wer den Fehler der Behörde ohne weiteres erkennen konnte, muss sich das aber anrechnen lassen.
In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 19.12.2016, 5 Cg 73/15m-49
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 01.06.2017, 10 R 14/17k-53
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
19 Absätze, 3.838 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.09.2017
Geschäftszahl
1Ob159/17i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** F*****, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei Gemeinde I*****, vertreten durch Dr. Paul Bauer und Dr. Anton Triendl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 876.383,92 EUR sA, Rente und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 1. Juni 2017, GZ 10 R 14/17k-53, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 19. Dezember 2016, GZ 5 Cg 73/15m-49, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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