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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.09.2017 · Fall aus Tirol

OGH 1 Ob 159/17i

Worum es ging: Kann mir der Staat ein Mitverschulden vorwerfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch bei Ansprüchen gegen den Staat gelten die Grundsätze des bürgerlichen Rechts. Der haftende Rechtsträger darf daher alle Einwendungen erheben, die auch sonst gegen einen Anspruch möglich sind. Insbesondere kann er Ihnen ein Mitverschulden entgegenhalten.

Nur eingeschränkt. Die Organe müssen sich unabhängig vom Verhalten der Beteiligten rechtmäßig verhalten. In der Regel kommt ein Mitverschulden daher vor allem bei Handlungen außerhalb eines förmlichen Verfahrens zum Tragen; wer den Fehler der Behörde ohne weiteres erkennen konnte, muss sich das aber anrechnen lassen.

In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

19 Absätze, 3.838 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.09.2017

Geschäftszahl

1Ob159/17i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** F*****, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei Gemeinde I*****, vertreten durch Dr. Paul Bauer und Dr. Anton Triendl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 876.383,92 EUR sA, Rente und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 1. Juni 2017, GZ 10 R 14/17k-53, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 19. Dezember 2016, GZ 5 Cg 73/15m-49, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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