Kann mir ein eigenes Mitverschulden gegen die Behörde angelastet werden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 27.09.2017 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Verhalten des Geschädigten, das die behördliche Tätigkeit überhaupt erst ausgelöst hat, kann regelmäßig kein Mitverschulden begründen. Auch auf ein allenfalls rechtswidriges Verhalten des (später) Geschädigten haben die hoheitlich tätig werdenden Organe gesetzmäßig zu reagieren. Ein Verhalten, das bereits vor dem Einschreiten der Behörde abgeschlossen wurde, kann regelmäßig kein Mitverschulden des Geschädigten begründen.OGH 1 Ob 57/08a, 03.04.2008
- Hier: War der Fehler der Behörde für den Kläger ohne weiteres erkennbar. Das Verhalten des Klägers, der es trotz der ihm zugekommenen Informationen unterließ, sein abgeschlepptes Fahrzeug wieder an sich zu bringen oder Kontakt mit der beklagten Behörde aufzunehmen beziehungsweise einen Verwahrungsvertrag mit der Nebenintervenientin abzuschließen und das Fahrzeug auf seine Kosten bei dieser zu belassen, ist als sorglos gegenüber seinem eigenen Gut zu qualifizieren, insbesondere wenn die Dauer der ihm anzulastenden Untätigkeit-von der Abschleppung bis zur Versteigerung verstrich fast ein Jahr-in Rechnung stellt.OGH 1 Ob 24/02i, 26.02.2002
- Das Erkennen oder Erkennenkönnen von Fehlern einer Behörde oder eines Organs kann die Einwendung des Mitverschuldens rechtfertigen.OGH 1 Ob 24/02i, 26.02.2002
- Der Mitverschuldenseinwand ist allgemein und nicht nur bei "verfahrensfreien Verwaltungsakten" zulässig.OGH 1 Ob 24/02i, 26.02.2002
- Hier: Im Falle einer rechtswidrigen Aufrechterhaltung einer durch Bescheid verhängten Schubhaft über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus kommt ein Mitverschulden der Partei - selbst in Ansehung eines Amtshaftungsanspruches - aus den vom beklagten Rechtsträger genannten Gründen (illegale Einreise des Klägers in das Bundesgebiet, Unterlassungen des Klägers vor Erlassung des Schubhaftbescheides nicht in Betracht.OGH 1 Ob 26/95, 23.06.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050041 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 1 Ob 159/17i, 27.09.2017, Fall aus Tirol
Genannte Normen
AHG §1 H; AHG §2 Abs2
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für ein Mitverschulden brauchen Sie nicht schuldhaft im eigentlichen Sinn gehandelt zu haben, und Ihr Verhalten muss auch nicht rechtswidrig sein. Es genügt, dass Sie mit den eigenen Gütern sorglos umgegangen sind; dazu zählt auch Ihre Gesundheit.
Für eine Mitschuld am eigenen Schaden ist nicht nötig, dass Sie sich rechtswidrig verhalten haben. Es genügt, dass Sie mit Ihren eigenen Gütern sorglos umgegangen sind. Der Schaden wird dann zwischen Ihnen und dem Schädiger aufgeteilt.