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Kann mir ein eigenes Mitverschulden gegen die Behörde angelastet werden?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Behörden, Verfahrensparteien
Nur eingeschränkt. Die Organe müssen sich unabhängig vom Verhalten der Beteiligten rechtmäßig verhalten. In der Regel kommt ein Mitverschulden daher vor allem bei Handlungen außerhalb eines förmlichen Verfahrens zum Tragen; wer den Fehler der Behörde ohne weiteres erkennen konnte, muss sich das aber anrechnen lassen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 27.09.2017 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

Bei Wertung eines Mitverschuldens im Bereich der Vollziehung der Gesetze im engeren Sinne wird stets zu berücksichtigen sein, dass Organe der Rechtsträger ohne Rücksicht auf das Verhalten der Parteien und Beteiligten verpflichtet sind, sich rechtmäßig zu verhalten; in der Regel wird ein Mitverschuldenseinwand nur bei verfahrensfreien Verwaltungsakten - hier Unterlassungen - zum Tragen kommen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050041 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Genannte Normen

AHG §1 H; AHG §2 Abs2

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Mitverschulden durch Sorglosigkeit

Für ein Mitverschulden brauchen Sie nicht schuldhaft im eigentlichen Sinn gehandelt zu haben, und Ihr Verhalten muss auch nicht rechtswidrig sein. Es genügt, dass Sie mit den eigenen Gütern sorglos umgegangen sind; dazu zählt auch Ihre Gesundheit.

günstig für Schädiger Mitverschulden ohne rechtswidriges Verhalten

Für eine Mitschuld am eigenen Schaden ist nicht nötig, dass Sie sich rechtswidrig verhalten haben. Es genügt, dass Sie mit Ihren eigenen Gütern sorglos umgegangen sind. Der Schaden wird dann zwischen Ihnen und dem Schädiger aufgeteilt.

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