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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.09.2017 · Fall aus Steiermark

OGH 9 ObA 42/17t

Worum es ging: In welcher Form wird eine vergessene Kostenentscheidung nachgeholt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat das Gericht die Kosten nicht oder nur unvollständig zugesprochen, wird die Entscheidung nachträglich ergänzt. Nach der älteren Ansicht geschah das in Urteilsform. Der Oberste Gerichtshof hat 2019 ausgesprochen, dass die Ergänzung der Kostenentscheidung mit Beschluss zu erfolgen hat, und die gegenteilige Linie abgelehnt.

Ja. Wird ein Urteil im Kostenpunkt berichtigt, stehen Ihnen auch die Kosten für den Berichtigungsantrag zu. Berechnet werden sie auf Grundlage jenes Kostenbetrags, der irrtümlich nicht zugesprochen wurde.

Für schlichte Anträge im laufenden Verfahren gebührt dem Anwalt nur der niedrigste Ansatz des Kostentarifs. Das gilt etwa für den Antrag, ein Verfahren nach einer Unterbrechung wieder fortzusetzen, oder für den Antrag, eine noch offene Kostenentscheidung nachzuholen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 58a ZPO § 423

Entscheidungstext

18 Absätze, 2.987 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.09.2017

Geschäftszahl

9ObA42/17t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer und ADir. Gabriele Svirak in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** M*****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Land Steiermark, *****, vertreten durch Mag. Bernd Wurnig, Rechtsanwalt in Graz, wegen 4.899,54 EUR brutto sA, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Jänner 2017, GZ 7 Ra 62/16s-14, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Februar 2016, GZ 9 Cga 103/15v-10, Folge gegeben wurde, über den Urteilsergänzungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Kostenausspruch im Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 25. Juli 2017, 9 ObA 42/17t, wird dahin ergänzt, dass nach dem Ausspruch, „Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil wiederhergestellt wird.“ folgender Satz einzufügen ist:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark binnen 14 Tagen 475 EUR an Aufwandersatz für das Berufungsverfahren zu zahlen.“

Die beklagte Partei ist weiter schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 20,18 EUR (darin 3,36 EUR USt) bestimmten Kosten des Urteilsergänzungsantrags zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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